Immaterielle Vermögenswerte richtig bilanzieren – Welche Chancen eröffnet die Rechnungslegung nach HGB und IFRS?

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Seit der Reform des Handelsgesetzbuches können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie Technologien oder Patente in engen Grenzen in der Bilanz aktiviert werden. Für innovative Mittelständler und Start-Ups ein Meilenstein hin zu einer besseren Sichtbarkeit der materiell nicht greifbaren Werte des Unternehmens.
 
Mit dem stetigen Wandel unserer Ökonomie hin zu einer Wissenswirtschaft gewinnen immaterielle Vermögenswerte als Werttreiber von Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Neben Patenten und Technologien spielen hierbei Marken eine besondere Rolle. Nach einer Studie des Markenverbands können Markenunternehmen für ihre Produkte im Vergleich zum Wettbewerb regelmäßig einen Preisvorteil zwischen 10 und 24 Prozent erzielen. Innovationsfähigkeit ermöglicht Wettbewerbsfähigkeit. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen heute mehr in immaterielle Vermögenswerte investieren als je zuvor – Tendenz steigend. Immaterielle Vermögenswerte rücken somit zunehmend auch in den Fokus der Unternehmenssteuerung sowie der Rechnungslegung.
 

Wahlrecht versus Pflicht und einige Verbote

Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde auch bei den immateriellen Vermögensgegenständen versucht, die Rechnungslegung zu harmonisieren und an die International Financial Reporting Standards (IFRS) anzunähern. Mussten erworbene immaterielle „Vermögensgegenstände” – so die Bezeichnung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) - bzw. nach IFRS „Vermögenswerte” auch bisher schon angesetzt werden, dürfen nunmehr auch nach deutschem Recht selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden. Dadurch wird innovativen mittelständischen Unternehmen - vor allem aber auch Start-Ups - ermöglicht, ihr Know-how und ihre Technologien in den Fokus der Adressaten ihres Abschlusses zu stellen und so ihre Außendarstellung zu verbessern.
 
Das Aktivierungswahlrecht für in der Entstehung befindliche selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände schränkt der Gesetzgeber aber insoweit ein, als sich das entsprechende Projekt bereits in der Entwicklungsphase befinden und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein immaterieller Vermögensgegenstand entstehen muss. Für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht - wie auch nach IFRS – aufgrund der schwierigen Abgrenzbarkeit vom nicht bilanzierungsfähigen originären Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin ein Aktivierungsverbot.
 

Umsetzung in der Praxis

Auch wenn sich die einzelnen Aktivierungsvoraussetzungen im Detail leicht unterscheiden: die angestrebte Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards wurde dadurch erreicht. IAS 38 sieht sogar eine verpflichtende Aktivierung vor, sofern das Unternehmen beispielsweise die technische Realisierbarkeit, adäquate Ressourcen für die Fertigstellung oder die verlässliche Messbarkeit der Entwicklungsaufwendungen nachweisen kann. Faktische Ermessensspielräume sind die praktische Konsequenz.
 
Probleme ergeben sich in der Umsetzung auch aus der Abgrenzung von Forschung und Entwicklung – letzteres im HGB definiert als die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder deren Weiterentwicklung mittels wesentlicher Änderungen. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
 

Identifizierung und Bewertung

Dem ungeachtet schlummern gerade im Mittelstand in immateriellen Vermögenswerten wie Patenten oder Marken nicht ausgeschöpfte Finanzierungsreserven. Dies belegt die zunehmende Kreativität auf den Finanzmärkten, solche intangible assets als Finanzierungsbasis zu berücksichtigen. So können Patente und Marken beispielsweise als Kreditsicherheiten für Banken oder im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen neue Finanzierungsmöglichkeiten eröffnen. Gerade in diesem Kontext ist es wichtig zu verstehen, wie viel an Wert dem immateriellen Vermögen beizulegen ist und wie dieses für die Steuerung des Unternehmens gewinnbringend eingesetzt werden kann.
 
Daher rücken immaterielle Vermögensgegenstände auch im Rahmen von Unternehmenskäufen zunehmend in den Fokus der Bilanzierung. Immaterielle Vermögensgegenstände, die dem Bilanzierenden im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zugehen, sind als „erworben” anzusehen und daher nach HGB und IFRS mit ihrem (beizulegenden) Zeitwert zu aktivieren - auch wenn diese beim erworbenen Unternehmen bisher keinen Ansatz fanden. Identifizierung und Bewertung der erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände gehören daher zu den wichtigsten Schritten im Rahmen der Kaufpreisallokation.
 
Um die mit immateriellen Vermögenswerten verbundenen Erfolgspotenziale realisieren zu können, ist fachmännisches Fingerspitzengefühl sowohl bei der Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften als auch bei der Nutzung von Ermessenspielräumen durch Festlegung wertrelevanter Parameter erforderlich. Kaplan und Norton, die Erfinder der Balanced Scorecard, haben die Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten sowie die Relevanz ihrer Bewertung prägnant beschrieben: „Wer den Nutzen immaterieller Werte messen kann, hat den heiligen Gral des Rechnungswesens gefunden.”
 
 
zuletzt aktualisiert am 04.12.2013
 

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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