Eigenkapitalspiegel: Welche Änderungen zeichnen sich durch E-DRS 29 ab?

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  • In einem neuen Standard zum Eigenkapitalspiegel
    sollen die Veränderungen aufgrund des BilMoG sowie die mit dem bisherigen Standard gesammelten Erfahrungen berücksichtigt werden.
  • Besonderes Augenmerk gilt auch der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personengesellschaften.

Von Dr. Andreas Schmid, Rödl & Partner Nürnberg und Dr. Benjamin Roos
 
Am 19. Februar 2014 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Standard Konzerneigenkapital (E-DRS 29)veröffentlicht. Dieser soll in absehbarer Zukunft den derzeit anzuwendenden DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis ersetzen. Laut dem Standardentwurf ist Zielsetzung des Konzerneigenkapitalspiegels, angesichts der Komplexität der Konzerneigenkapitalstruktur zur Verbesserung des Informationswerts eine systematische Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals zu gewährleisten.
 
Der Anwendungsbereich des E-DRS 29 ist im Vergleich zum DRS 7 unverändert geblieben. Er umfasst weiterhin nach HGB, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Publizitätsgesetz (PublG), aufgestellte Konzernabschlüsse. Zudem wird seine Anwendung empfohlen für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen Eigenkapitalspiegel zum Jahresabschluss aufzustellen haben, sowie für Unternehmen, die einen Eigenkapitalspiegel freiwillig aufstellen. Er gilt nicht bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen nach internationalen Standards (IFRS). Als Motive für die Veröffentlichung von E-DRS 29 führt das DRSC zum einen die mit BilMoG eingeführten Neuregelungen zur Behandlung von eigenen Anteilen sowie die mit DRS 7 gesammelten praktischen Erfahrungen an. Zum anderen besteht das Erfordernis zur Klarstellung bzw. Konkretisierung von gesetzlich nicht explizit geregelten Problembereichen. Darüber hinaus sollen nunmehr Besonderheiten bei der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften berücksichtigt werden. Die Änderungen in dem Entwurf gegenüber dem bisherigen Standard können unterschieden werden einerseits in die Anpassung von übergeordneten Aspekten sowie andererseits in Änderungen für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapital- und einer Personenhandelsgesellschaft.
 
Unter die übergeordneten Aspekte fällt zum einen die Substitution der bisher von den IFRS geprägten Terminologie der Eigenkapitaluntergliederung durch handelsrechtliche Begrifflichkeiten. In diesem Kontext wurden Begriffe wie erwirtschaftetes Konzerneigenkapital, Konzerngesamtergebnis, kumuliertes übriges Konzernergebnis und übriges Konzerngesamtergebnis gestrichen. Zum anderen fanden die mit BilMoG eingeführten Regelungen zu eigenen Anteilen Berücksichtigung.
Schließlich sind Vorjahresangaben künftig nicht
mehr verpflichtend vorgeschrieben, sondern werden nur noch empfohlen.
 
Für Muttergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zeichnen sich Änderungen bei der Untergliederung des gezeichneten Kapitals und der Kapitalrücklagen ab. Zudem sollen im Zusammenhang mit eigenen Anteilen bis dato bestehende Regelungslücken geschlossen und somit die gesetzlichen Vorschriften ergänzt werden. „Frei verfügbare Rücklagen” werden als Rücklagen, die weder durch Gesetz noch durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag zweckgebunden sind bzw. einer Ausschüttungs- oder Abführungssperre unterliegen, definiert. Zudem wird die Vorgehensweise bei Rückkauf, Veräußerung sowie Rückkauf und Veräußerung von eigenen Anteilen in mehreren Tranchen aufgezeigt.
 
Für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft wird die bis dato in der Literatur vorherrschende Auffassung übernommen, wonach die für Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264 a HGB geltenden Vorschriften des § 264 c HGB auf den Konzernabschluss analog anzuwenden sind. Zudem wird die Anwendung des § 264 c HGB bezüglich des Ausweises von Kapitalanteilen, insbesondere derjenigen der Kommanditisten, innerhalb der Darstellung der Veränderung des Konzerneigenkapitals präzisiert und eine Empfehlung zur Aufstellung einer Ergebnisverwendungsrechnung abgegeben, um dadurch die Abstimmbarkeit zwischen Konzernbilanzgewinn/-verlust und Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag zu gewährleisten.
 
Zu E-DRS 29 hat das DRSC zwischenzeitlich eine öffentliche Diskussion veranstaltet. In diesem Rahmen wurde kritisch angemerkt, dass der Entwurf zwar einzelabschlussspezifische Themen intensiv behandele, während konzernspezifische Fragestellungen zu kurz kämen. Darüber hinaus bestünde beispielsweise hinsichtlich des Eigenkapitalausweises von Einheitsgesellschaften, der Muster der Konzerneigenkapitalspiegel sowie im Zusammenhang mit der Bilanzierung eigener Anteile noch Nachbesserungsbedarf.
 
Es ist davon auszugehen, dass diese Anregungen im endgültigen Standard Berücksichtigung finden werden. Der Zeitpunkt für dessen Verabschiedung und verpflichtende Erstanwendung ist allerdings derzeit noch offen.

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