Kurmitteilung Recht

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Zur Annahme einer Austrittserklärung aus der GmbH

von Gernot Giesecke

 
Der BGH hat entschieden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – II ZR 174 / 11), dass die Erklärung einer GmbH, sie nehme die Austrittserklärung eines ihrer Gesellschafter ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes „zur Kenntnis”, keine Annahme durch die GmbH darstellt. Zwar wird klargestellt, dass ein Austritt ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist, doch ist dieser nur wirksam, wenn die GmbH die Austrittserklärung rechtswirksam annimmt. Eine solche Annahme muss den Annahmewillen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen. Denn die Annahme eines solchen Austritts ohne wichtigen Grund bewirkt, dass dem austretenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Aufgrund dieser weitreichenden Folgen für die GmbH sind hohe Anforderungen an eine Annahme der Austrittserklärung zu stellen, denen die reine Erklärung der „Kenntnisnahme” nicht genügt.

 

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