Was ändert sich in der Kapitalflussrechnung durch den neuen DRS 21?

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  • Ab dem Geschäftsjahr 2015 müssen die Unternehmen Änderungen bei der Kapitalflussrechnung beachten.

Von Dr. Benjamin Roos
 

Der neue Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 21 Kapitalflussrechnung (vgl. Mandantenbrief Mai 2014), der für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden ist, enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber dem Standardentwurf (vgl. Mandantenbrief November 2013) und dem bisher geltenden DRS 2. Im Folgenden geben wir hierzu einen kurzen Überblick.
 
Die wesentlichste Änderung ist, dass künftig erhaltene Zinsen
und Dividenden verbindlich zum Cashflow aus Investitionssowie
gezahlte Zinsen und Dividenden zum Cashflow aus
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. Im Unterschied zum
Entwurf wird die Angabe von Vergleichsinformationen der
Vorperiode nunmehr nur noch empfohlen. Jederzeit fällige
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere
kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden
Mittel gehören, sind entgegen dem bisherigen Standard
künftig verpflichtend in den Finanzmittelfonds einzubeziehen
und dort offen abzusetzen. Als Ausfluss des BilMoG ist nunmehr
geregelt, dass Auszahlungen für den Erwerb oder die
Herstellung von Deckungsvermögen für Pensionsverpflichtung
dem Cashflow aus Investitionstätigkeit und Einzahlungen
aus erhaltenen Zuschüssen bzw. Zuwendungen dem
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.
 
Den Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Vorbereitungen
zu treffen, um die künftigen Anforderungen standardkonform
umsetzen zu können.​

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