Neuerungen zur Kapitalflussrechnung im Standardentwurf des DRSC

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  • Der Entwurf des DRS zur Kapitalflussrechnung enthält Änderungen bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds, der Zuordnung von Zinsen und Dividenden, der Währungsumrechnung sowie der Definition des Periodenergebnisses.
​Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Comittee (DRSC) hat am 31. Juli 2013 den Standardentwurf E-DRS 28 „Kapitalflussrechnung” veröffentlicht; dieser soll künftig den derzeit gültigen DRS 2 ersetzen. Verpflichtend anzuwenden ist er nach seiner Verabschiedung nur für handelsrechtliche Konzernkapitalflussrechnungen nach § 297 Abs. 1 HGB. IFRS-Konzernabschlüsse sind nicht betroffen, für Kapitalflussrechnungen zum Jahresabschluss wird seine Anwendung empfohlen. 
 
Die Kapitalflussrechnung soll die Veränderung des Finanzmittelfonds abbilden und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds wurde eine wichtige Änderung vorgenommen. Dieser besteht aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten mit einer Gesamtlaufzeit (bisher: Restlaufzeit) von maximal drei Monaten. Das Wahlrecht, jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wurde nicht übernommen.
 
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Zuordnung von erhaltenen und gezahlten Zinsen bzw. Dividenden. Statt der bisherigen Eingliederung von Zinsen im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit sind Zinseinzahlungen, ebenso wie erhaltende Dividenden, künftig dem Cashflow aus einer Investitionstätigkeit zuzuweisen. Zinsauszahlungen und gezahlte Dividenden sind hingegen im Bereich der Finanzierungstätigkeit zu erfassen. 
 
Außerdem wurden Definitionen angepasst bzw. ergänzt. Demnach ist unter „Periodenergebnis” der Konzernjahresüberschuss/- fehlbetrag bzw. ein entsprechendes unterjähriges Ergebnis zu verstehen. Wird ein anderes Ergebnis (z.B. EBIT oder EBITDA) als Ausgangsgröße verwendet, muss es auf den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag übergeleitet werden. „Cashflow” wird stets im Sinne einer (Saldo-)Bestandsgröße verwendet; wenn auf eine Stromgröße abgestellt wird, wird der Begriff „Zahlungsstrom” verwendet.
 
Wann der neue Standard erstmals verpflichtend anzuwenden ist, ist noch offen. Die Kommentierungsfrist endete am 18. Oktober 2013. Eine Verabschiedung des endgültigen Standards in diesem Jahr ist nicht mehr zu erwarten. Auch wenn sich noch die eine oder andere Veränderung bis zur endgültigen Version ergeben mag, lohnt es sich, sich mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen. Rödl & Partner unterstützt Sie dabei.

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