Zweifelsfragen bei der Anwendung des MicroBilG

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  • Angaben sind grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der zu erläuternde Posten in der verkürzten Bilanz oder GuV nicht gesondert ausgewiesen wird.
  • Angaben zu Positionen, die nicht durch Regelungen des HGB, sondern durch gesellschaftsrechtliche Vorschriften vorgegeben werden, müssen auch im Falle der Inanspruchnahme der Erleichterungen des Micro-BilG gemacht werden.

Das MicroBilG ermöglicht Kleinstkapitalgesellschaften unter anderem, lediglich eine verkürzte Bilanz und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen sowie auf einen Anhang zu verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (zum MicroBilG siehe auch Mandantenbrief 07-08 / 2013 und 03 / 2013). In diesem Zusammenhang ergaben sich Unklarheiten insbesondere in Zusammenhang mit sogenannten Wahlpflichtangaben, die entweder in Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zu machen sind. Hiermit hat sich der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner Sitzung am 18. / 19. Juni 2013 befasst.
 
Grundsätzlich sind demnach die Wahlpflichtangaben in der Bilanz bzw. GuV zu machen, wenn auf die Aufstellung eines Anhangs verzichtet wird. Wird nun außerdem eine verkürzte Bilanz aufgestellt, kann das dazu führen, dass ein im Rahmen einer solchen Wahlpflichtangabe zu erläuternder Posten nicht gesondert auszuweisen ist. Laut HFA sind in diesem Fall auch die erläuternden Angaben nicht erforderlich. Dies betrifft insbesondere
 

  • die Angabe der Forderungen mit einer Restlaufzeit vonmehr als einem Jahr,
  • die Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit,
  • die Aufwendungen und Erträge aus Auf- und Abzinsung von Rückstellungen sowie aus der Währungsumrechnung und
  • Mitzugehörigkeitsvermerke, wenn ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz oder der GuV fällt.
      
Nicht verzichtet werden darf dagegen auf die Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr für den gesondert auszuweisenden Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten. Ebenso ist kein Verzicht möglich bei Angaben zu Bilanz- oder GuV-Posten, die nicht auf Regelungen des HGB, sondern auf gesellschaftsrechtlichen Regelungen beruhen. Insbesondere müssen demnach Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern einer GmbH angegeben werden. Angaben sind ebenfalls erforderlich, wenn sich eine Kleinstkapitalgesellschaft als Zwischenholding von der Konzernrechnungslegungspflicht befreien will; sie muss dann die zur Befreiung nötigen Angaben (Name und Sitz des befreienden Mutterunternehmens, einen Hinweis auf die Befreiung sowie gegebenenfalls eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden) aufnehmen. Hat eine Kleinst-AG einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen und stellt sie weder Anhang noch Lagebericht auf, ist die Schlusserklärung zu diesem Abhängigkeitsbericht unter der Bilanz wiederzugeben.

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Dr. Andreas Schmid

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