Entlastung des Mittelstands bei Offenlegungsverstößen

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Schnell gelesen:

  • Eine Gesetzesänderung sieht nach Unternehmensgröße abgestufte Ordnungsgelder und mehr Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht vor.
  • Die Entlastung für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften gilt bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2012.​

Von Dr. Benjamin Roos
 
Kapitalgesellschaften, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht, d.h. in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag, offenlegen, erwartet ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Dabei erhalten die Unternehmen nach Androhung zunächst noch einmal sechs Wochen Zeit, um ihre Offenlegungspflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Nach bisherigem Recht beträgt dieses – unabhängig von der Unternehmensgröße – mindestens 2.500 Euro, was insbesondere kleine und kleinste Gesellschaften unverhältnismäßig belastete. Um dem entgegenzuwirken, hat nun der Gesetzgeber den einschlägigen § 335 HGB geändert, der nunmehr abgestufte Ordnungsgelder vorsieht.
 
Mit der Neuregelung werden die Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro abgesenkt. Diese Beträge werden festgesetzt, wenn das Unternehmen die sechswöchige Nachholungsfrist zwar versäumt, die Offenlegung aber nachholt, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
 
Konnte die Frist zur Nachholung der Offenlegungspflichten ohne Verschulden der gesetzlichen Vertreter nicht eingehalten werden, besteht künftig ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Unternehmen erhalten dann noch einmal sechs Wochen Zeit. Damit wird Ausnahmesituationen, wie etwa einer schweren Erkrankung des Geschäftsführers oder dem unverschuldeten Untergang von Buchführungsunterlagen, besser Rechnung getragen als bisher.
 
Ebenfalls neu geregelt werden die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds. Bislang entscheidet hierüber das Landgericht Bonn als einzige Instanz. Künftig kann eine Rechtsbeschwerde gegen dessen Entscheidungen beim Oberlandesgericht eingereicht werden.
 
Nach den Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen durch das MicroBilG (siehe Mandantenbrief 07-08/2013) entlastet der Gesetzgeber erneut vor allem Kleinstkapitalgesellschaften. Dies ist zu begrüßen, da für diese Unternehmen der Aufwand für die Erstellung der Jahresabschlussunterlagen aufgrund begrenzter personeller Kapazitäten oft deutlich höher ist. Die neue Abstufung der Ordnungsgelder gilt bereits rückwirkend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2012 enden. Die Einführung der Rechtsbeschwerde wird hingegen erst für Ordnungsgeldverfahren wirksam, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden.​

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