Dauer der Arbeitszeit bei fehlender vertraglicher Regelung

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  • Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach dieser bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze sind auch auf Arbeitsverhältnisse mit außertariflichen Angestellten anwendbar.

 

​Der zeitliche Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich zu vereinbaren und als wesentliche Arbeitsbedingung schriftlich niederzulegen. Diese dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung regelt § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 des Nachweisgesetzes. Mit der Frage, welche Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich nachkommt, befasste sich das BAG in seinem aktuellen Urteil vom 15. Mai 2013 (Az.: 10 AZR 325/12). 
 
Das BAG hat entschieden, dass sich die Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit richtet. Zugleich hat es klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für außertarifliche Angestellte gilt. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Zahlung der Vergütung der Zeiten verpflichtet, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. In dem zu entscheidenden Fall kürzte der Arbeitgeber das Gehalt einer außertariflichen Angestellten, weil zahlreiche Minusstunden aufgelaufen waren. Laut Arbeitsvertrag ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. 
 
Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung des vollen Gehalts blieb wie schon in den Vorinstanzen erfolglos, da das BAG der Ansicht ist, dass der Arbeitsvertrag als Maßstab für die zu leistende Arbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraussetze. 
 
Bei der Arbeitsvertragsgestaltung sollte daher darauf geachtet werden, dass die Dauer der Arbeitszeit ausdrücklich schriftlich niedergelegt wird. Dies zum einen, um der Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nachzukommen, und zum anderen, um Rechtstreitigkeiten, wie in dem entschiedenen Fall, zu vermeiden.

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Dr. Simona Markert

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