Melde- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

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  • Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen und so auch für kurze Erkrankungen einen Nachweis einzufordern.
  • Das BAG stellt nunmehr klar, dass dafür keine besonderen Gründe erforderlich sind.
​Das Gesetz unterscheidet zwischen einer unverzüglichen Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Auftreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einerseits und seiner Nachweispflicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung andererseits. Zunächst ist der Arbeitnehmer also zu einer formlosen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet. Diese Meldung muss der Arbeitnehmer ohne schuldhaftes Zögern, also im Regelfall bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu betriebsüblichen Zeiten, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem individuellen Arbeitsbeginn machen. Solange keine ärztliche Diagnose über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorliegt, genügt eine vorläufige Eigeneinschätzung des Arbeitnehmers.
 
Darüber hinaus ist gemäß § 5 Abs.1 S.2 EFZG verpflichtend und ohne besondere Aufforderung ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer zu erbringen, soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfäh igkeitsbescheinigung muss spätestens am darauffolgenden, also am vierten Arbeitstag erfolgen. Unabhängig davon bleibt es dem Arbeitgeber jedoch unbenommen, diesen Nachweis bereits früher zu verlangen. Wie das BAG nun in seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (5 AZR 886/11) betont, steht dieses Recht im ungebundenen Ermessen des Arbeitgebers und bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder sogar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung. Damit hat der Arbeitgeber nicht nur die Möglichkeit, den Nachweis zeitlich früher anzuordnen, sondern auch das Recht, die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch für Krankheitsphasen zu verlangen, die nicht länger als drei Tage dauern. Grenzen sind diesem Verlangen nur durch das Schikaneverbot und das Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot gesetzt. Soweit und solange der Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Die es Leistungsverweigerungsrecht entfällt rückwirkend bei Nachreichen des Attestes mit der Folge, dass die Entgeltfortzahlung dann für den gesamten Zeitraum der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu leisten ist. Daneben kommt eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

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Dr. Michael S. Braun

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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