Stärkung der Kündigungsschutzrechte in Kleinbetrieben

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  • Der BAG hat mit seiner neuesten Rechtsprechung die  Kündigungsschutzrechte in Kleinbetrieben gestärkt. Nunmehr sind bei der für die Betriebsgröße relevanten Berechnung auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht”.  
Das Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 – die bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben zugunsten von Arbeitnehmern erweitert. Danach müssen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht”. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, vor Gericht zu beweisen, dass die Kündigung sachlich gerechtfertigt war. Die Kündigung muss auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen.
 
Die vom Kündigungsschutzgesetz aufgestellten Anforderungen stellen Kleinbetriebe in der Regel vor keine leichte Aufgabe. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden deshalb Leiharbeitnehmer von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer ausgenommen. Dies führte dazu, dass es bisher nicht zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geführt hat, wenn Leiharbeitnehmer in Kleinbetrieben eingesetzt worden sind und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer über zehn lag.
 
Nach der neuesten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzgesetz wurde nun zugunsten der Arbeitnehmer die bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben erweitert. Dem vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte jedoch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht es nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältniss zum Betriebsinhaber begründet haben.
 
Das Bundesarbeitsgericht wies, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, darauf hin, dass das Kündigungsschutzgesetz gegebenenfalls Anwendung finden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruhen muss. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Jedoch weist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Privilegierung durch die Kleinbetriebsklausel keine Unterscheidung dahingehend rechtfertige, ob die regelmäßige Personalstärke des Betriebs auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht. Ob die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen im Streitfall vorlagen, konnte das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage des Urteils des Landesarbeitsgerichts nicht feststellen. Der Zweite Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. 
 
Die neueste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führt dazu, dass Arbeitgeber bei ständigem Einsatz von Leiharbeitnehmern – um einen dauerhaften Personalbedarf zu befriedigen – zukünftig an das Kündigungsschutzgesetz gebunden sind, wenn eigene Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer mehr als zehn Arbeitnehmer ausmachen.

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Aziza Yakhloufi

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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