Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

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  • Wird bei Sachzuwendungen und Geschenken an Nichtarbeitnehmer von der Pauschalsteuer nach § 37b EStG Gebrauch gemacht und beträgt diese zwischen 10 und 35 Euro, sollte gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Seit 2007 können Steuerpflichtige die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen und Geschenke an Geschäftspartner und an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen und abführen. Mit der pauschalen Besteuerung durch den zuwendenden Steuerpflichtigen soll die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils mit befreiender Wirkung für den Empfänger der Zuwendungen abgegolten werden. Verzichtet der zuwendende Steuerpflichtige auf die  Pauschalierungsmöglichkeit, ist der Wert der Sachzuwendungen bei den Veranlagungen der Zuwendungsempfänger als Betriebseinnahme, Drittlohn oder als Arbeitslohn zu erfassen. Bei den Zuwendungsempfängern kann zwischen zwei Empfängerkreisen unterschieden werden. Zum Empfängerkreis 1 zählen insbesondere Geschäftsfreunde und Kunden bzw. deren Arbeitnehmer. Zum Empfängerkreis 2 gehören ausschließlich Arbeitnehmer des zuwendenden Steuerpflichtigen. Der zuwendende Steuer pflichtige kann sein Wahlrecht über die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Dritte (Empfängerkreis 1) und an eigene Arbeitnehmer (Empfängerkreis 2) jeweils gesondert ausüben. Innerhalb desselben Empfängerkreises ist indes zwingend einheitlich zu verfahren, d. h., alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres und innerhalb desselben Empfängerkreises erbrachten Geschenke und betrieblich veranlassten Sachzuwendungen sind entweder einheitlich pauschal zu versteuern, oder es ist einheitlich auf die Pauschalierungsmöglichkeit zu verzichten.
 

Streuwerbeartikel und Geschenke bis 35 Euro an Geschäftsfreunde

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, werden von der Finanzverwaltung als Streuwerbeartikel behandelt und unterfallen nicht der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen VI R 52/11 ein Verfahren zur Frage anhängig, ob Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden
etc. (Empfängerkreis 1) mit einem Wert unter 35 Euro in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen werden müssen. Entsprechende Sachverhalte sollten durch Einspruchsverfahren offen gehalten werden. Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde bis 40 Euro Nach einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung sollen bloße Aufmerksamkeiten, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden und deren Wert 40 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt, nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer
einbezogen werden. Damit bleiben z. B. Blumensträuße, die ein Unternehmer seinen Kunden zu deren Geburtstagen oder zu einem Firmenjubiläum schenkt, bei der Pauschalbesteuerung außen vor. Wurde in diesen Fällen nicht zur Pauschalbesteuerung optiert, schafft diese Verwaltungsanweisung dennoch Rechtssicherheit, da davon ausgegangen werden kann, dass Betriebsprüfungen bei Zuwendungen bis Euro 40 keine Kontrollmitteilungen mehr an die Finanzämter der Zuwendungsempfänger veranlassen werden.  
 
Weitere Informationen können Sie der November-Ausgabe des Mandantenbriefs (Seite 2) entnehmen.
 

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