Neue Befreiungsmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften mit Mutterunternehmen in der EU

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Schnell gelesen:

  • Das MicroBilG erweitert die Möglichkeit zur Befreiung von der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2013 können nun auch Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz im EU-Ausland die Erleichterungen in Anspruch nehmen. 
Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen, wenn sie in einen Konzernabschluss einbezogen sind. Während für die genannten Personenhandelsgesellschaften hierbei der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausreichte, war bislang bei Kapitalgesellschaften ein Mutterunternehmen mit Sitz im Inland erforderlich. Mit dem Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde hier eine Änderung vorgenommen, die nicht nur, wie man vermuten möchte, für Kleinbetriebe, sondern für alle Kapitalgesellschaften anwendbar und damit von erheblicher Bedeutung ist.  
 
In der Fassung des MicroBilG kann nun eine „Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist“ (§ 264 Abs. 3 HGB), die Erleichterungen in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzungen sind allerdings insbesondere, dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat, und dass der die Befreiung begründende Konzernabschluss im Bundesanzeiger offengelegt wird. Erstmals anwendbar ist die Vorschrift für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen – also für das Geschäftsjahr 2013, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
 
Die an sich erfreuliche Neuregelung lässt allerdings noch gewisse Wünsche offen (vgl. hierzu auch Oser in: Der Betrieb 2012, S. 2647): So ließe sich die Vorschrift so verstehen, dass sie sich nicht nur auf Tochterunternehmen eines ausländischen Mutterunternehmens bezieht, sondern mittels Quotenkonsolidierung auch auf in den Konzernabschluss einbezogene Gemeinschaftsunternehmen – was aber vor dem europarechtlichen Hintergrund so nicht gemeint sein dürfte. Weitere Unklarheiten schafft auch, dass § 264 Abs. 4 HGB nicht angepasst wurde, der die Befreiung bei Einbeziehung in einen nach PublG aufgestellten Konzernabschluss davon abhängig macht, dass in dem betreffenden Konzernanhang nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG auf die Angabe der Organbezüge verzichtet wird. Nach dem geänderten Wortlaut von § 264 Abs. 3 HGB könnte man nämlich zunächst annehmen, dass Tochterunternehmen publizitätspflichtiger Mutterunternehmen bereits unter diese Vorschrift fallen und somit der Konzernabschluss eines publizitätspflichtigen Unternehmens auch befreit, wenn die Bezüge nicht angegeben wurden. Unverständlich ist weiterhin, dass § 5 Abs. 6 PublG unverändert blieb und für die Befreiung von den Rechnungslegungspflichten nach PublG somit weiterhin ein von einem Mutterunternehmen mit Sitz im Inland aufgestellter Konzernabschluss erforderlich ist.

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Dr. Andreas Schmid

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