Kurzmitteilungen Wirtschaft (Ausgabe 03/2013)

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​Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet

Am 29.11.2012 hat der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG, vgl. hierzu den Beitrag zum entsprechenden Gesetzentwurf im Mandantenbrief Oktober 2012) beschlossen. Die darin enthaltenen Neuregelungen für Kleinunternehmen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.  
 
Zukünftig kann somit unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet und die Darstellungstiefe in Bilanz und GuV reduziert werden. Außerdem müssen Kleinstunternehmen den Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlichen, sondern nur hinterlegen, wo er auf Anfrage Dritten kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird.
 

DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte 2013 und Tätigkeitsbericht 2012

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 11.10.2012 ihre Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2013 bekannt gegeben:
  • Wertminderungen von Vermögenswerten (inkl. Goodwill)
  • Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen
  • Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge
  • Konzernlagebericht
  • Fehlerkorrekturen
     
  • Weiterhin hat die DPR am 29. Januar 2013 ihren Tätigkeitsbericht 2012 veröffentlicht. Darin stellt Sie fest, dass die Fehlerquote in den vorn ihr geprüften Abschlüssen gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen ist. Hauptursache ist, dass weniger Anlass- und Verlangensprüfungen durchgeführt wurden, die in der Regel eine sehr hohe Fehlerquote aufweisen. Als wesentliche Ursachen für Fehler werden unzureichende Berichterstattung im Anhang und Lagebericht sowie Umfang und Anwendungsschwierigkeiten bei einzelnen IFRS-Standards genannt.
     

BFH zur Bilanzierung bei Ausgabe von Gutscheinen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.09.2012, IV R 45/09 entschieden, dass bei der Ausgabe von Gutscheinen, die einen Anspruch auf Preisermäßigung im Folgejahr gewähren, im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen angesetzt werden dürfen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Friseurkette zwischen 1995 bis 1997 Gutscheine gewährt, die in den ersten Monaten des Folgejahres eingelöst werden konnten und in ihrer Bilanz jeweils eine Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Erlösminderungen gebildet. Laut BFH liegt keine Verbindlichkeit vor, da die Verpflichtung dem Grunde nach ungewiss ist, aber auch keine Rückstellung, da die Belastung erst im Einlösungsjahr und nicht bereits im Ausgabejahr wirtschaftlich verursacht ist.
 
 

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