Kurzmitteilungen Recht (Ausgabe 03/2013)

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Gehilfenhaftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

Eine Gehilfenhaftung nach §§ 826, 830 Abs.1, Abs. 2 BGB wegen sittenwidriger Schädigung setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände kennt und den Willen hat, die Tat des anderen zu fördern. Dies ist nicht schon dann gegeben, wenn sich ein Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied die  notwendigen Kenntnisse hätte beschaffen können bzw. müssen. Auch eine Vermutung der Kenntnis der haftungsrelevanten Tatumstände genügt  nicht. Eine Außenhaftung von Organmitgliedern bleibt damit weiterhin die Ausnahme.
 

Vertretung bei Rechtsgeschäft zwischen zwei GmbH & Co. KG mit identischer Komplementärin

von Mathias Becker
 

Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs dieselbe GmbH, muss der Geschäftsführer dieser GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co. KGs nicht von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH als juristischer Person die Mehrfachvertretung gestattet haben. Die GmbH muss dabei gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten werden (KG, Beschluss v. 4. Dezember 2012, Az. 1 W 150/12).

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