Steuerliche Behandlung von Geschenken an Kunden, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter

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  • Bei Geschenken aus betrieblichem Anlass sollten die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.  
  • Hierbei gelten für Schenker und Beschenkte unterschiedliche Regeln.
von Andreas Wahl und Julia Bader, Rödl & Partner Stuttgart
 
Alle Jahre wieder wird das Weihnachtsfest von vielen Unternehmern zum Anlass genommen, sich bei Kunden, Geschäftsfreunden und Mitarbeitern mit einem Präsent für die Treue, die Zusammenarbeit und das Engagement während des Jahres zu bedanken. Damit die Freude an den Geschenken nicht durch steuerliche Verpflichtungen getrübt wird, sollten sowohl der schenkende Unternehmer selbst als auch der Beschenkte einiges beachten.
 

Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug beim schenkenden Unternehmen

Spätestens wenn die Eingangsrechnungen über die Geschenke in der Buchhaltung des Schenkers eingehen, stellt sich für ihn die Frage, ob und in welcher Höhe er die Aufwendungen für die Geschenke als Betriebsausgaben berücksichtigen und einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Werden Geschäftsfreunde oder Kunden beschenkt, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie 35 Euro pro Beschenkten nicht übersteigen. Für die Prüfung der 35-Euro-Grenze sind alle Geschenke an eine Person während eines Wirtschaftsjahres aufzuschreiben und zusammenzurechnen. Bei einem Unternehmer, der zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, sind die Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maßgeblich. Ein Unternehmer, dessen steuerfreie Ausgangsumsätze ihn nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, muss vom Bruttowarenwert ausgehen. Wird die Grenze von 35 Euro überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Ebenso hat der Unternehmer bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug. In der Buchhaltung müssen die Geschenke auf gesonderten Konten erfasst werden. Viele Buchhaltungsprogramme bieten hier in ihren Standard-Konten-rahmen die Konten „Geschenke kleiner 35 Euro“ und „Geschenke größer 35 Euro“ an.

Geschenke an eigene Mitarbeiter können, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten, vollständig als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings nicht möglich, weil die Zuwendung des Geschenks in den Privatbereich des Mitarbeiters erfolgt.
 

Steuerliche Behandlung der Geschenke beim Empfänger

Die „Bereicherung”, die der Beschenkte durch das Präsent erhält, muss er grundsätzlich der Besteuerung unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der schenkende Unternehmer das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen kann. So muss der Geschäftspartner den Vorteil als Betriebseinnahme ansetzen. Die Geschenke an eigene Mitarbeiter unterliegen als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) der Lohnsteuer. Sachgeschenke an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat müssen jedoch nicht versteuert werden.
 

Pauschale Besteuerung

Damit dem Beschenkten die Freude über das Präsent nicht durch das Finanzamt verdorben wird, kann der Schenker die Besteuerung der Sachgeschenke an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter pauschal mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 37b EStG übernehmen. Dabei können die sogenannten Streuwerbeartikel mit Anschaffungskosten unter 10 Euro von der pauschalen Besteuerung ausgenommen werden. Entscheidet sich der Unternehmer für die pauschale Besteuerung, muss er diese jedoch für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres vornehmen. Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn auch die Aufwendungen für das Geschenk selbst als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Zur Verbuchung der Pauschalsteuer sollten zwei Konten „Steuer § 37b abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde unter 35 Euro und Mitarbeiter) und „Steuer § 37b nicht abziehbar“ (für Geschenke an Geschäftsfreunde über 35 Euro) angelegt werden.

Übernimmt der Schenker die Pauschalsteuer, muss sich der Empfänger nicht mehr um die Besteuerung des Geschenkes kümmern. Damit er dies weiß, muss der schenkende Unternehmer dem Beschenkten die Übernahme der Steuer mitteilen.

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Andreas Wahl

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