Wichtige Formalien in der Umsatzsteuer

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  • Umsatzsteuervoranmeldung, ZM und Lohnsteueranmeldung dürfen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung erfolgen. Hierzu ist eine Registrierung notwendig.

 

  • Die Berichtigung einer Rechnung kann eventuell bewirken, dass der Vorsteuerabzug schon in dem Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnung gewährt werden muss.

Hinweis zur Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldung, ZM und Lohnsteueranmeldung

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat am 29. August 2012 auf eine wichtige Änderung zur elektronischen Datenübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen und Lohnsteueranmeldungen hingewiesen. Ab dem 1. Januar 2013 bedarf es zur elektronischen Übermittlung dieser vorgenannten Anmeldungen einer Authentifizierung. Bislang durften diese Meldungen ohne eine solche übermittelt werden. Die Authentifizierung hat mittels eines elektronischen Zertifikats zu erfolgen. Dieses Zertifikat erhält der Unternehmer durch die Registrierung bei dem elektronischen Portal www.elsteronline.de. Dort ist die Registrierung unter dem Punkt „Öffentlicher Bereich“ zu finden. Unbedingt zu beachten ist, dass die Registrierung etwas längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Bitte stimmen  Sie sich auch mit Ihrem Softwareanbieter ab, ob nicht bereits eine Registrierung vorliegt oder dieser auch eine geeignete Lösung anbietet.
 

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Mit Beschluss vom 20. Juli 2012 zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung einer Festsetzung von Umsatzsteuer hat der BFH einen strittigen Punkt aufgegriffen. Danach soll es möglich sein, dass der Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung, die jedoch die wesentlichen Rechnungsangaben enthält, wie Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, das Entgelt und den Umsatzsteuerbetrag, gewährt werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Leistungsempfänger zwischenzeitlich eine Rechnungsberichtigung vorliegt, die die fehlenden Angaben der ursprünglichen Rechnung enthält.

Der Clou ist hier der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Nach dem Beschluss des BFH erscheint nämlich der Voranmeldungszeitraum, in welchem die ursprüngliche aber fehlerhafte Rechnung empfangen wurde, als möglich. Die Finanzverwaltung hat die Rückwirkung einer Berichtigung einer Rechnung auf diesen Zeitpunkt stets abgelehnt, weil eine korrekte Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung vorliege. 

Die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat konkret zu der Frage des Zeitpunkts der Wirkung der Rechnungsberichtigung noch nicht entschieden. Der strittige Punkt ist Gegenstand eines anhängigen Verfahrens.

Unabhängig hiervon ist es wichtig, dass ein Leistungsempfänger stets darauf dringt, eine Rechnungsberichtigung seitens seines Vertragspartners zu erhalten. Nur dadurch steht die Möglichkeit offen, eine „Verschiebung“ des Vorsteuerabzugs durch die hier zu erwartende Rechtsprechung zu vermeiden. Bescheide aus Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen, bei denen die Fälle der Rechnungsberichtigungen relevant waren, sollten mit Verweis auf den Beschluss des BFH offengehalten werden, denn so kann die Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen verringert werden.

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