Schenkungen unter Ehegatten aufgrund von Oder-Konten

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  • Der BFH entschärft die Schenkungsteuerproblematik bei Oder-Konten.
  • Die bloße Einzahlung auf ein Oder-Konto reicht nicht für die Annahme einer Schenkung aus. Es kommt auf die tatsächliche Verwendungsabsicht der Ehegatten an.
Ehegatten verwalten häufig ihr Kapitalvermögen gemeinsam auf sogenannten Oder-Konten. Die Finanzverwaltung geht dabei – entsprechend einer zivilrechtlichen Vermutung – bisher grundsätzlich von einer jeweils hälftigen Zurechnung des Kontoguthabens an die Ehegatten aus. Daher wurden Ehegatten immer wieder von Steuerforderungen der Finanzämter überrascht, die bei disquotalen Einlagen auf ein Oder- Konto einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang angenommen haben.
 
Der BFH hat nun mit Urteil vom 23. November 2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto zu einer freigiebigen Zuwendung an den anderen Ehegatten führen können. Im Entscheidungsfall haben die Ehegatten ein Oder-Konto unterhalten, über das jeder Ehegatte einzeln verfügen konnte. Durch die Veräußerung einer Unternehmensbeteiligung erzielte der eine Ehegatte einen Erlös von rund 3 Millionen Euro und überwies diesen auf das Oder-Konto. Das Finanzamt nahm im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund der vorgenannten Einzahlung eine Schenkung an, da der Betriebsprüfer von einer hälftigen Aufteilung des Kontoguthabens ausging. Der BFH hat daraufhin entschieden, dass es grundsätzlich nicht auf die zivilrechtliche Vermutung für die Kontoaufteilung ankommt,  sondern die tatsächliche Handhabung der Ehegatten im Innenverhältnis ausschlaggebend ist. Beispielsweise kommt es darauf an, ob die Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto zur Verwendung für den gemeinsamen Lebensunterhalt dient, oder ob eine Zuwendung an den anderen Ehegatten zur eigenen Vermögensbildung vorliegt. Die Beweislast liegt hierfür beim Finanzamt, anhand objektiver Tatsachen eine Schenkung nachzuweisen. Lediglich der Hinweis auf die Verfügungsbefugnis des Ehegatten über das Kontoguthaben reicht nicht aus, damit von einer tatsächlichen Bereicherung ausgegangen werden kann.
 
Die Oder-Konten-Problematik wurde durch das BFH-Urteil nicht beseitigt, aber zumindest entschärft. Die Fälle, in denen keine ausdrückliche Vereinbarung über die tatsächliche Verwendung im Innenverhältnis getroffen und auch dokumentiert wurde, sollten jedoch nach wie vor auf die Verwirklichung des Schenkungsteuertatbestands überprüft werden. Ist eine Schenkung zwischen den Ehegatten anzunehmen, kann im Einzelfall neben der Nutzung der persönlichen schenkungsteuerlichen Freibeträge auch eine Bereinigung der Situation mit einem möglichen Zugewinnausgleichsanspruch in Frage kommen.

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Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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