Formwechsel – Umwandlung – grenzüberschreitend – Niederlassungsfreiheit – Vale

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Niederlassungsfreiheit gebietet Gleichstellung von rein innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Formwechsel im Aufnahmeland.
Von Gernot Giesecke und Anne Mushardt, Rödl & Partner Nürnberg
 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. Juli 2012 mit seinem Urteil in Sachen „Vale“ (C-378/10) erstmalig Stellung genommen zur Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden Formwechsels von Gesellschaften.
 
Eine italienische Gesellschaft, die „Vale Costruzioni Srl“, wollte ihren Satzungssitz nach Ungarn verlegen und eine ungarische Rechtsform („Kft“) annehmen. Sie beantragte beim italienischen Registergericht die Eintragung der Löschung der Gesellschaft mit einem Vermerk der Sitzverlegung nach Ungarn. Anschließend wurde die Gesellschaft als „Kft“ bei dem ungarischen Registergericht mit dem Antrag angemeldet, die Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der italienischen Gesellschaft einzutragen.
 
Diesen Zusatz lehnte das Registergericht jedoch ab, da das ungarische Umwandlungsrecht bisher nur eine Umwandlung bei rein innerstaatlichen Sachverhalten erlaubt. In Ungarn ist der Zusatz „Rechtsnachfolger“ per Gesetz nur bei einer innerstaatlichen Umwandlung im Handelsregister eintragungsfähig. Daher behandelte das ungarische Registergericht den Fall als eine Auflösung mit anschließender Neugründung, zumal die Gesellschaft in Italien bereits vor Neueintragung in Ungarn gelöscht war. Es bestand somit nicht die von den Gesellschaftern gewünschte Kontinuität (sog. Gesamtrechtsnachfolge) zwischen den beiden Gesellschaften, die im Falle eines Formwechsels vorgelegen hätte.
 
Dies sah der EuGH als unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Er entschied, dass mangels einer europarechtlichen Regelung das jeweilige nationale Recht für den Wegzug sowie für den Zuzug anwendbar ist. Die ungarischen Behörden durften daher grundsätzlich das ungarische Recht zugrundelegen. Entscheidend sei jedoch, dass ein Mitgliedsstaat Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten hierbei nicht schlechter behandeln darf als inländische Gesellschaften. Können inländische Gesellschaften bei einem Formwechsel den Zusatz der Rechtsnachfolge eintragen lassen, müsse dies auch Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten möglich sein. Die ungarischen Behörden sind nach diesem Urteil daher gehalten, den grenzüberschreitenden Formwechsel einem innerstaatlichen Formwechsel gleichzustellen. Die Möglichkeit grenzüberschreitender Umwandlungen ist damit weiter erleichtert worden.
 
Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Formwechseln. Zuvor war diese Frage in anderen Urteilen des EuGH höchstens am Rande angesprochen, aber nicht vollständig geklärt worden. Einige Staaten, so auch Deutschland, hatten sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass der grenzüberschreitende Formwechsel zur Gründung einer neuen Gesellschaft im Zielstaat führt. Dieser Sichtweise ist der EuGH nun entgegengetreten. Grenzüberschreitende Formwechsel innerhalb der EU dürfen zukünftig rechtlich nicht schlechter gestellt werden als rein nationale Formwechsel, d.h. etwaige diskriminierende Vorschriften, die an die Nationalität der Gesellschaft anknüpfen, sind europarechtskonform auszulegen. Noch nicht abschließend geklärt sind die rechtlichen Modalitäten des Wegzuges und des Zuzuges von Gesellschaften nach dem jeweiligen nationalen Recht.

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