Kurzmitteilungen Wirtschaft (Ausgabe 07/2012)

PrintMailRate-it

Internationale Rechnungslegung: Übernahme von Standards durch die EU, neue Standards und Interpretationen

Mit Verordnung vom 5. Juni 2012 hat die EU-Kommission die geänderten Standards IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer übernommen. Die geänderten Standards sind auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2012 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Am 17. Mai 2012 hat das IASB die jährlichen Verbesserungen für Zyklus 2009-2011 (Annual Improvements) veröffentlicht. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Das IFRS Interpretations Committee (IFRSIC) hat am 31. Mai 2012 Interpretationsentwürfe zu „Von Behörden erhobenen Gebühren für das Tätigsein von Unternehmen in spezifischen Märkten“ sowie zu „Geschriebenen Verkaufsoptionen auf einen nicht beherrschenden Anteil eines Anteilseigners“ veröffentlicht. 
 

BGH zu Geschäftsführerpflichten bei Anzeichen einer Krise

Ein GmbH-Geschäftsführer hat sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, wenn er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse für diese Prüfung verfügt. Eine unverzügliche Auftragserteilung reicht nicht aus, er muss vielmehr auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses dringen. Die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts für einen solchen Auftrag steht außer Frage, jedoch kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, auch die Beratung durch geeignete Angehörige anderer Berufsgruppen genügen. Dies hat der BGH im Urteil vom 27. März 2012, II ZR 171/10 entschieden.
 

BFH zum Zeitpunkt der Aktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen

Das Finanzamt hatte Umsätze über mehrere Jahre zunächst der Umsatzsteuer unterworfen, die Steuerfestsetzungen mit Bescheiden von 2005 bzw. 2006 jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung von EuGH und BFH geändert und die Umsätze dabei als umsatzsteuerfrei behandelt. Das Unternehmen, eine GmbH, wollte die Umsatzsteuererstattungsansprüche bereits in den Bilanzen der Jahre 2002 bis 2004 aktivieren, da die Steuererstattungsansprüche bereits im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Überzahlung entstanden und die Veröffentlichung der Urteile von EuGH und BGH im Jahr 2005 als werterhellende Umstände zu berücksichtigen seien. Demgegenüber stellte der BFH im Urteil vom 15. November 2011 - I R 96/10 fest, dass diese Ansprüche erst in der Bilanz für 2005 zu berücksichtigen seien, denn aufgrund des Realisationsprinzips und des Vorsichtsprinzips dürften Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als Ertrag erfasst werden, wenn sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind. Allerdings seien auch die erst 2006 verbescheideten Ansprüche bereits in der Bilanz 2005 zu berücksichtigen, da das Finanzamt im Jahr 2005 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht habe, dass es der Rechtsprechung von EuGH bzw. BFH folgen werde.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Andreas Schmid

Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+49 911 9193 2240

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu