Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle – was kommt, was bleibt, und für wen eigentlich? – Teil 1

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17​​​. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Transaktionen werden von wertbildenden Kriterien bestimmt, maßgeblich auch durch in der Due Diligence identifizierte und bewertete Risiken. Wie schon die EU-Lieferkettenrichtlinie, könnte nun eine weitere europäische Verordnung in der Due Diligence relevant werden: die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.​


Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurde am 24. April 2024 durch das Europäische Parlament angenommen. Nun steht (nur) noch die förmliche Billigung durch den Europäischen Rat aus – voraussichtlich wird diese erst 2025 erteilt. Die Verordnung soll dann in allen ihren Teilen unmittelbar verbindlich in jedem Mitgliedsstaat gelten.

Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist die Herstellung eines einheitlichen Regulierungskonzeptes zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für Verpackungen. Es soll Rechtsunsicherheiten von Unternehmen durch Unterschiede in den bestehenden staatlichen Vorschriften verringern und damit auch einen Anreiz für Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungen und kreislauforientierte Geschäftsmodelle fördern – nicht zuletzt, da Verpackungen auch ein zentrales Thema mit Blick auf den Umweltschutz sind.

Anwendungsbereich

Die Anforderungen der Verordnung an Verpackungen und Verpackungsabfälle sollen unmittelbar für Unternehmen gelten, die sogenannte Wirtschaftsakteure im Sinne der Verordnung sind. Damit sind sowohl Erzeuger als auch Lieferanten von Verpackungen, Importeure, Vertreiber, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister, die mit dem Inverkehrbringen von Verpackungen befasst sind, erfasst.

Nachhaltigkeit und Kennzeichnung

An Verpackungen werden verschiedene (neue) Nachhaltigkeitsanforderungen und Leistungskriterien gestellt, unter anderem betreffend die Verpackungsart und die beinhalteten Stoffe sowie Schwellenwerte zu nachhaltigen Stoffen und Materialien in den Verpackungen. Hinzu treten Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Verpackungen. Neue Verpackungen müssen demnach Angaben über die Materialzusammensetzung der Verpackung ausweisen, um dem Endkunden die Mülltrennung zu erleichtern. Dies soll per Etikett oder QR-Code möglich sein.

Recycling und Verpackungsabfälle

Ferner sieht die Verordnung neue Anforderungen an die Vermeidung von Verpackungsabfall, die Wiederverwendung von Verpackungen und das Recycling von Verpackungsabfällen vor. So sollen zukünftig nur noch trennbare Verpackungsteile erlaubt sein, die die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtigen bzw. das Recycling in großem Umfang gewährleisten.

Inverkehrbringen von Verpackungen

In der Verordnung werden erweiterte Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen innerhalb der EU geregelt. Diese Voraussetzungen sollen künftig durch eine Konformitätserklärung des jeweils betroffenen Marktteilnehmers nachgewiesen werden. Das trifft neben Erzeugern auch deren Lieferanten und sodann die Importeure – also im Zweifel die gesamte Lieferkette. So soll auch sichergestellt werden, dass etwa die Verpackungen aus Drittländern den Anforderungen der Verordnung genügen.

Erweiterte Herstellerverantwortung und Herstellerregister

Die EU-Verordnung erweitert noch einmal die Verantwortung der Hersteller (Vorsicht, die Definition der Hersteller im Sinne der Verpackungsverordnung umfasst mehr als nur den Hersteller einer Verpackung!). Zudem obliegt den Herstellern künftig die Pflicht, sich in ein Herstellerregister einzutragen, das zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hersteller von Verpackungen dienen soll.

Folgen für Unternehmen

Die vorstehende (sehr verkürzte) Darstellung der Neuerungen zeigt bereits, dass sich alle in der Verpackungsbranche tätigen Unternehmen auf neue, erweiterte Pflichten einstellen sollten. Da die neue EU-Verordnung mit Inkrafttreten EU-weite Geltung erlangen soll, haben einige dieser Unternehmen bereits erste Implementierungsvorhaben gestartet. Die übrigen Betroffenen sollten nun sensibilisiert werden, sich auf die absehbaren zusätzlichen Anforderungen einzustellen und entsprechende Compliance-Maßnahmen zu ergreifen.

Es ist davon auszugehen, dass die EU-weit geltenden Regelungen bzw. deren Einhaltung sich zu einem wertbildenden Kriterium von Unternehmen, die am Lebenszyklus einer Verpackung beteiligt sind, entwickelt. Jedenfalls aber sollte künftig die Einhaltung der neuen Vorgaben im Rahmen der Legal und Regulatory Due Diligence nicht ausgeblendet werden.

Ausblick

Mit den Details der Neuerungen, insbesondere der neuen, erweiterten Pflichten und deren Relevanz für die M&A-Praxis beschäftigen wir uns im zweiten Teil dieser Artikel-Serie. 

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