Rückbeteiligungen bei Veräußerungen von Unternehmen

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veröffentlicht am 22. November 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Gründe für eine Rückbeteiligung von Verkäufern bei der Veräußerung ihres Unternehmens können vielfältig sein. Für den Käufer können diese darin liegen, dass sich der Finanzierungsbedarf für den Erwerb reduziert oder dass der Käufer Anreize für den Verkäufer schaffen möchte, das Unternehmen auch nach dem Verkauf zu unterstützen. Für den Verkäufer kann die Gestaltung interessant sein, um weiterhin am Erfolg seines Unternehmens zu partizipieren oder den Steueraufwand bei der Veräußerung zu verringern. Die Rückbeteiligung ist nicht selten auch ein Signal an Investoren oder Kunden, um deren Vertrauen zu stärken, indem man zeigt, dass der Verkäufer weiterhin an das Potenzial des Unternehmens glaubt. Nachfolgend werden wir die wichtigsten Aspekte einer Rückbeteiligung bei einem Unternehmensverkauf erläutern.


Durch die Rückbeteiligung wird bei einem Unternehmensverkauf beabsichtigt, den Verkäufer weiterhin – oftmals –  als Minderheitsgesellschafter in der Gesellschaft zu halten. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Verkäufer Beteiligungsrechte z.B. in Form von GmbH-Anteilen an der Erwerbergesellschaft  und damit mittelbar am verkauften Unternehmen erhält. Dies wird als Rückbeteiligung bezeichnet. Ein Vorteil für den Verkäufer ist dabei, dass er auch in Zukunft von der Beteiligung und damit sowohl am Ergebnis als auch an der Wertentwicklung der Zielgesellschaft profitiert. In der Regel ist die spätere Realisierung eines weiteren Teils des Kaufpreises im Rahmen eines späteren Exits für ihn auch steuerlich vorteilhaft.  Der Käufer hingegen kann über die Rückbeteiligung des Verkäufers auch in Zukunft die Erfahrungen des Verkäufers nutzen und nicht selten wird dadurch  ein gleitender Übergang der Geschäftsführung sichergestellt. 

Gestaltung durch sog. Stammanteile B möglich

In der Praxis wird dem Verkäufer bei der Rückbeteiligung oftmals eine eigene Gattung von Beteiligungsrechten eingeräumt. Diese Beteiligungsrechte sind so auszugestalten, dass der Verkäufer wirtschaftlich an der Zielgesellschaft beteiligt bleibt, ohne jedoch den Einfluss des Erwerbers auf die Leitung der Erwerbsgesellschaft zu beeinträchtigen. Es hat sich dabei bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die  Ausgabe sog. „Stammanteile B” (auch „Class-B-shares”) bewährt. 

Bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass diese Beteiligungsrechte eigenkapitaltypisch ausgestaltet werden, damit sie von der Finanzverwaltung nicht als gewöhnlicher vendor loan und damit als Fremdkapital gewertet werden. Es besteht andernfalls das Risiko, dass der Erwerber den Wert der Stammanteile B sofort zu versteuern hat, ohne dass ihm tatsächlich Vermögen zufließt (sog. „dry income”). 

Zur Qualifikation der Stammanteile B als Eigenkapital muss mangels gesetzlicher Regelung auf Literatur und, soweit vorhanden, Rechtsprechung bzw. Stellungnahmen der Finanzverwaltung abgestellt werden. Die genaue Ausgestaltung der Kriterien Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, Langfristigkeit der Kapitalüberlassung sowie Teilnahme an Verlusten und die Beteiligung an einem Liquidationserlös sind dabei insbesondere entscheidend und aufeinander abzustimmen. Auch muss bei der Gestaltung bestehender Options- und Kündigungsrechte in der Satzung oder Gesellschaftervereinbarung sichergestellt werden, dass der Käufer nicht bereits bei Vertragsschluss wirtschaftliches Eigentum an den Stammanteilen B des Verkäufers erlangt. 

Es ist ferner klarzustellen, dass Ansprüche auf Vorzugsdividenden bzw. Gewinnausschüttungen nur bei Deckung durch einen entsprechenden Jahresüberschuss entstehen.  Hinsichtlich der „Beteiligung am Liquidationserlös” sollte für den Fall der Liquidation bzw. Abwicklung der Erwerbsgesellschaft bestimmt werden, dass die Stammanteile B zusätzlich zur Rückzahlung der Nominalwerte (Nennkapital zuzüglich Kapitalrücklage) zu einer Teilnahme an gegebenenfalls vorhandenen stillen Reserven berechtigen.  

Vor- und Nachteile von Rückbeteiligungen

Die Vorteile der Rückbeteiligung liegen auf der Hand. Der Verkäufer kann an der zukünftigen Wertsteigerung der Erwerbergesellschaft und indirekt der Zielgesellschaft teilhaben und sein unternehmerisches Engagement fortsetzen. Der Käufer kann einen Teil des Kaufpreises finanzieren und das Vertrauen des Verkäufers in die Erwerbergesellschaft signalisieren. Ferner kann die Rückbeteiligung steuerliche Vorteile bieten, indem sie den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf zunächst reduziert.
Die Rückbeteiligung ist jedoch auch mit Risiken und Herausforderungen verbunden. Denn ähnlich wie beim Earn-Out ist der Verkäufer abhängig von der Entwicklung und dem Erfolg der Erwerbergesellschaft und damit indirekt auch der Zielgesellschaft. Bei der Ausgestaltung der Rückbeteiligung ist deshalb zu regeln, welchen Einfluss der über die Rückbeteiligung beteiligte Verkäufer  auf die Geschäftsführung haben soll. Der Käufer sollte im Rahmen der Gestaltung die Interessen und Erwartungen des Verkäufers berücksichtigen und möglicherweise bestimmte Rechte und Garantien gewähren. 

Fazit

Eine Rückbeteiligung ist eine komplexe und sensible Form der Gestaltung einer M&A-Transaktion, die eine sorgfältige Planung, Beratung und Verhandlung erfordert. Sie sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie einen klaren Mehrwert für beide Parteien schafft und die potenziellen Nachteile angemessen berücksichtigt werden. Bei der Rückbeteiligung sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Rückbeteiligung als echtes Stammkapital und nicht als vendor loan ausgestaltet wird.

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Christian Speckert

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