M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Phantom Shares”

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veröffentlicht am 19. Juli 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

Einführung

Phantomaktien („Phantom Shares”) oder fiktive Aktienoptionen werden manchmal auch als Schattenaktien, synthetische Aktien oder Equity Appreciation Units bezeichnet. Sie werden häufig als ein Vergütungsbestandteil für leitende Angestellte für die Erfüllung von zeit- oder leistungsabhängigen Bedingungen in privaten Unternehmen eingesetzt. Der Vergütungs­­­bestand­teil wird in der Regel im Rahmen eines Optionsplans für Phantomaktien gewährt, der eine separate Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darstellt. Dieser kann frei gestaltet werden, so dass die Ausübung der Rechte des Arbeit­nehmers auf den Vergütungs­bestand­teil an von der Geschäftsführung genehmigte Regeln geknüpft werden kann. Phantomaktien gewähren ihrem Inhaber eine Barprämie, die unter Bezugnahme auf einen Aktienoptionsplan berechnet wird.

 

Die Berechnung der Barprämie richtet sich nach dem potenziellen Gewinn, den der Begünstigte hätte erzielen können, wenn er stattdessen eine Option für den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Aktien ausgeübt hätte. Der Gewinn aus der Option für den Erwerb von Aktien, auf den sich die Barprämie bezieht, wird durch den Marktpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung der Option aus Phantom­aktien bestimmt. Die Merkmale von Phantomaktien können denen bei echten Aktien­options­verein­barungen ähneln, wie z. B. zu erfüllende Leistungsbedingungen, Anforderungen i.Z.m. Weiter­beschäftigung und Sperrfristen.

 

Die steuerliche Behandlung von Phantomaktien entspricht der Behandlung einer normalen Barprämie. Die Barzahlung aus einer Phantomaktie als Vergütungsbestandteil unterliegt der Einkommensteuer und den Sozialabgaben. Wenn Arbeitnehmer jedoch Optionen auf echte Aktien eines Privatunternehmens ausüben, die nicht ohne Weiteres umwandelbar sind, wird die Einkommensteuer ggf. über die Selbst­veranlagung erhoben und Sozialabgaben sing ggf. nicht anwendbar. Der Wert aus Phantomaktien wird bei der Ermittlung der privaten Pensionsansprüche des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt und kann daher ausgeschlossen werden. Daher ist zu prüfen, ob es im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen effizienter ist, echte Aktien zu gewähren, oder nicht.

 

In der Regel ist die vom Unternehmen für eine Phantomaktie geleistete Auszahlung für Körper­schaft­steuer­zwecke nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. Es ist jedoch nicht möglich, einen Abzug für eine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus der Gewährung von Phantomaktien in Anspruch zu nehmen. Der Abzug wird in der Regel bis zur tatsächlichen Auszahlung aufgeschoben.

 

Vorteile

Phantomaktien sind ein gutes Mittel, um die Aktionärsstruktur nicht zu ändern. Bei privaten Unter­nehmen können Gesellschaftsverträge sorgfältig formulierte Regelungen enthalten, die die Interessen ihrer Kapitalgeber schützen. Zum Schutz dieser Interessen können Phantomaktien gewährt werden, um die Gewährung von echten Aktien, die diese Interessen gefährden könnten, zu vermeiden.


Außerdem ist die Gewährung von Phantomaktien weniger komplex als die Gewährung echter Aktien, da die Zahl der Aktionäre nicht erhöht wird. Dies bedeutet, dass keine Zusatzbelastung der der Aktionäre zu Hauptversammlungen, Unternehmenstransaktionen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Aus­scheiden von Aktionären aus dem Unternehmen entsteht.

 

Außerdem kann der Wert einer Phantomaktie abweichend vom tatsächlichen Marktpreis der Aktien des Unternehmens berechnet werden. Während beispielsweise weitere Investitionen des Unternehmens in die Bewertung des Marktwerts der echten Aktien einfließen, könnte bei der Berechnung des Werts einer Phantomaktie nur das Wachstum des Unternehmens, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, berücksichtigt werden.

 

Anwendung

Was die zeitlich begrenzten Bedingungen für die Ausübung von Optionen aus Phantomaktien angeht, so hat der Arbeitnehmer nach der Gewährung von Phantomaktien die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu wählen, zu dem er das Recht auf Auszahlung der Barprämie aus den Phantomaktien ausübt. Es wird empfohlen, in den Bedingungen des Optionsplans für die Phantomaktien das früheste und das späteste Datum für die Ausübung der Option aus den Phantomaktien sowie bestimmte Umstände, unter denen der Options­inhaber seine Option nicht ausüben kann, festzulegen.

 

Um sicherzustellen, dass das Kapital des Unternehmens nicht durch die Ausübung von Optionen aus Phantomaktien gefährdet wird, ist es ratsam, eine Höchstzahl oder eine Bestätigung der Zahl der Phantom­aktien, für welche Rechte ausgeübt werden können, durch die Geschäftsführung vorzusehen. Das gewährleistet, dass das Unternehmen in der Lage ist, den Wert der Phantomaktien ohne Risiken hinsichtlich des dafür zu verwendenden Kapitals zu tragen. Um die Verwaltungskosten für die Ausübung der Rechte aus Phantomaktien auf einem zumutbaren Niveau zu halten, sollte außerdem eine Mindest­anzahl von Aktien im Optionsplan bestimmt werden, die bei der Berechnung des Werts der Phantom­aktien im Optionsplan herangezogen wird.

 

Nützlich wäre auch eine Regel, wonach bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Option zur Ausübung des Rechts aus Phantomaktien nach 30 Tagen verfällt. Dabei wäre die Geschäftsführung befugt, die Ausübung der Optionen während dieses Zeitraums zu genehmigen. Darüber hinaus ist es wichtig, in den Optionsplan Bedingungen aufzunehmen, die die Erben eines Arbeitnehmers entweder ausschließen oder ein Zeitfenster von z.B. 12 Monaten für die Ausübung der Optionen nach seinem Tod einräumen, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die in den Optionsplan aufgenommen werden können.

 

Es ist auch ratsam, in jedes Aktienprogramm eine Bestimmung aufzunehmen, die Optionsverluste wegen Ansprüchen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen Ausscheidens aus dem Amt so weit wie möglich ausschließt. Es wird empfohlen, eine ähnliche Bestimmung in den entsprechenden Arbeits- oder Dienstvertrag aufzunehmen, um umfassenden Schutz zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass potenzielle Verluste aus Optionen im Falle einer Kündigung angemessen berücksichtigt und gemildert werden.

 

Im Optionsplan sollte eine Klausel, die den Zeitpunkt und die Bedingungen für die Ausübung von Optionen aus Phantomaktien nach einem Kontrollwechsel klarstellt, berücksichtigt werden. Zum Beispiel einen 30-tägigen Ausübungszeitraum nach einem Kontrollwechsel, innerhalb derer die Inhaber von Phantomaktien ihre Optionen ausüben können. Nach diesem Zeitraum würden alle verbleibenden nicht ausgeübten Rechte aus Phantomaktien verfallen. Die Geschäftsführung wäre befugt, den Anteil der Phantomaktien, für welche Rechte ausgeübt werden können, zu bestimmen, solange er nicht unter dem Mindestanteil liegt. Es wird empfohlen, eine solche Klausel aufzunehmen, die nach einem Kontroll­wechsel den Ausübungszeitraum bestimmt und der Geschäftsführung Ermessen bei der Bestimmung des Anteils der Phantomaktien, für welchen Rechte ausgeübt werden können, verleiht.

 

Natürlich sind bei allen Gestaltungen die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten und Konsistenz und Nichtdiskriminierung sind bei der Entscheidung über eine Ausübung der Option wichtig.


Schlussfolgerung

Optionen aus Phantomaktien sind ein Mittel, das es den Arbeitnehmern ermöglicht, sich finanziell an der Leistung des Unternehmens zu beteiligen. Gleichzeitig bieten sie Flexibilität bei der Berechnung der Höhe der zu gewährenden Zahlung und beeinträchtigen nicht die bestehende Aktionärsstruktur des Unternehmens.

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Jan Eberhardt

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