Unternehmensverkäufer treffen gesteigerte Aufklärungspflichten

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veröffentlicht am 10. Februar 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 
Grundsätzlich ist es in der Praxis von Unternehmenstransaktionen in vielen Fällen so, dass den Unternehmenskaufverträgen nach dem Vollzug der Transaktion keine weitere tiefere Beachtung geschenkt wird. Infolgedessen werden möglicherweise angreifbare wesentliche Aspekte von den beteiligten Parteien häufig gar nicht weiter verfolgt.


Entscheidet sich ein Unternehmenskäufer aber dennoch zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskaufvertrag, werden diese Streitigkeiten in der überwiegenden Anzahl außergerichtlich ausgetragen. Der Grund liegt darin, dass die Mehrheit der Unternehmenskaufverträge Regelungen zur außergerichtlichen Regulierung derartiger Streitigkeiten beinhalten. Aus diesem Grund „landen” die Auseinandersetzungen daher in der Regel nicht vor den ordentlichen, sondern vor (zum Teil rein privaten) Schiedsgerichten, vorausgesetzt, die Parteien einigen sich nicht anderweitig außergerichtlich. Die Befassung der ordentlichen Gerichte mit M&A-Streitigkeiten stellt also eher die Ausnahme dar.


Die Entscheidung des OLG München

Umso begrüßenswerter sind daher entsprechende gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich, so auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 3.12.2020 (Az.: 23 U 5742/19).


Gegenstand der Entscheidung waren falsche Angaben eines Unternehmensverkäufers im Rahmen einer Unternehmenstransaktion gegenüber den Käufern über die wirtschaftliche Situation des Zielunternehmens sowie wegen unterlassener Aufklärung über bestehende Anzeichen für eine finanzielle Krise des Zielunternehmens.


In dem entschiedenen Fall hatte der Verkäufer den potentiellen Erwerbern bereits vor Kaufvertragsabschluss einen „sehr schnellen return of invest” in Aussicht gestellt. Der Verkäufer tat dies, obwohl das Zielunternehmen in der Geschichte seines Bestehens  niemals ein positives Jahresergebnis erzielt hatte und sich darüber hinaus in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand. Den Käufern wurden im Rahmen der Vertragsverhandlungen betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt, die hohe negative Betriebsergebnisse des Zielunternehmens für das laufende Jahr auswiesen. Auf Nachfrage der Käufer zum negativen Ergebnis erklärte der Verkäufer, dass die Bedenken mit den aktuellen positiven Umsätzen entkräftet werden könnten und, dass „das Ganze […] jetzt wieder erheblich ins Plus” gehe.


Nach Abschluss der Transaktion machte der Verkäufer Freistellungsansprüche aus dem Unterneh-menskaufvertrag gegenüber den Käufern geltend. Die Käufer erklärten daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangten ihrerseits Schadensersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.


Das OLG München wie dies Forderungen des Verkäufers ab und gab hingegen den Käufern Recht mit der Begründung, dass der Verkäufer sie arglistig über die wirtschaftliche Situation des Zielunternehmens getäuscht habe. Durch die Angabe eines „sehr schnellen return of invest” sowie der Erklärung „das Ganze gehe wieder erheblich ins Plus”, habe der Verkäufer den Käufern eine unzutreffende wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorgespiegelt. Darüber hinaus habe der Verkäufer versäumt, darüber aufzuklären, dass es bereits damals schon gewichtige Anzeichen einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Zielunternehmens gab, welche für die Käufer offensichtlich von erheblicher Bedeutung gewesen seien, zu unterrichten. Mithin seien die Käufer berechtigt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten; auch stünden ihnen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu. 

 

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die in der Praxis drohende Haftungs- bzw. Anfechtungsgefahr wegen arglistiger Täuschung, insbesondere im Vorstadium des Abschlusses von Unternehmenskaufverträgen, von den Parteien nicht unterschätzt werden darf. Die Entscheidung des OLG München zeigt darüber hinaus, dass an die verkäuferseitigen Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Situation des Zielunternehemens hohe Anforderungen gestellt werden und die Schwelle zum vorsätzlichen Handeln in diesem Zusammenhang recht schnell überschritten werden kann, was im Ergebnis dazu führt, dass etwaige vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen ausgehebelt werden. Im dem entschiedenen Fall konnte der Vorsatz insbesondere auf die umfangreiche und eindeutige Korrespondenz der Parteien gestützt werden, was in der Praxis in den meisten Fällen wohl nicht so ohne Weiteres möglich ist, so dass in diesen Fällen wohl andere, vagere Indizien bemüht werden müssen.


Die Entscheidung des OLG München folgt der wohl herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur als auch den bereits zu diesen Themenkomplexen ergangenen vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen. Ein Unternehmensverkäufer darf danach keine unzutreffenden Aussagen in Bezug auf das Zielunternehmen machen. Trifft er Aussagen über das Zielunternehmen, dann müssen diese korrekt und vollständig sein. Darüber hinaus handelt ein Verkäufer immer dann vorsätzlich, sofern er unzutreffende Aussagen ohne diese nachzuprüfen „quasi ins Blaue hinein” tätigt. Auch wenn es grundsätzlich dem Käufer obliegt, eine entsprechende Prüfung hinsichtlich des Zielunternehmens durchzuführen, etwa im Rahmen einer Due Diligence, treffen den Verkäufer gesteigerte Aufklärungspflichten. Diese beinhalten unter anderem die Pflicht des Verkäufers, den Käufer – auch ungefragt – über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln können und für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch ein mögliches Mitverschulden des Käufers nicht außer Acht zu lassen. Es ist anerkannt, dass diesen ein Mitverschulden trifft, sofern er ihm überlassene Dokumente in Bezug auf das Zielunternehmen nicht sorgfältig prüft und/oder keine Rückfragen zu besonders kritischen Aspekten stellt.


Im Ergebnis bedeutet dies für einen potentiellen Unternehmenskäufer, den Unternehmensverkäufer bereits zu Beginn einer Transaktion auf die Aspekte hinzuweisen, die für den Käufer besonders wesentlich sind. Hat ein Verkäufer Grund zu der Annahme, dass solche Umstände eben doch vorliegen (könnten), hat der den Käufer hierüber auch ungefragt aufzuklären.


Dies gilt auch in dem Fall, wenn diese Kenntnis zwar nicht bei dem Verkäufer oder seinen Beratern gegeben ist, dieses Wissen aber z.B. bei einem leitenden Angestellten des Zielunternehmens vorhanden ist oder wenn es sich um solche Umstände handelt, die üblicherweise aktenmäßig dokumentiert werden. Bei derartigen Konstellationen wird dem Verkäufer die Kenntnis eines solchen Wissensvertreters und das typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen zugerechnet. Versäumt der Verkäufer in einer solchen Situation den Käufer über diese Umstände aufzuklären, handelt er nach Ansicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorsätzlich. In einem solchen Falle helfen dem Verkäufer auch keine vertraglichen Haftungsbeschränkungen, da diese aufgrund der Vorsatzhaftung keine Anwendung finden. Dies würde im Ergebnis zu einer unbeschränkten Haftung des Verkäufers führen. Eine weitere Rechtsfolge könnte auch die Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages sein, was in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsproblemen führen kann.

Fazit

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Entscheidung des OLG München in Einklang mit der bereits zu diesen Themenkomplexen ergangenen Rechtsprechung steht und erneut verdeutlicht, dass irreführende Aussagen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation eines zu verkaufenden Unternehmens rasch als arglistiges Verhalten und damit als Täuschung gewertet werden können. Ein Unternehmensverkäufer ist daher gut beraten   auch ungefragt   über wesentliche Aspekte des Zielunternehmens aufzuklären.

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