Das neue Energieeffizienzgesetz – Was haben öffentliche Unternehmen zu beachten?

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​veröffentlicht am 2. Dezember 2024​​



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Das neue Energieeffizienzgesetz feiert seinen ersten Geburtstag – im November 2023 ist es in Kraft getreten und verpflichtet Unternehmen, öffentliche Stellen und Betreiber von Rechenzentren zu bestimmten, fristgebundenen Energieeffizienzmaßnahmen. Verpflichtet ist, wer einen bestimmten sogenannten durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab einer Gigawattstunde oder ab 2,5 Gigawattstunden aufweist. Auf den Unternehmensstatus als „großes Unternehmen” kommt es dabei – anders als im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) – nicht mehr an. Das bedeutet, sämtliche Unternehmen und (öffentliche) Stellen sind gut beraten ihren Gesamtendenergieverbrauch zu ermitteln und zu prüfen, ob und welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Sehr viel Zeit bleibt nicht mehr, denn die ersten Fristen sollten bereits abgelaufen sein, wurden jedoch vom BMWK und vom BAFA ausgesetzt.​ Wir geben Ihnen einen Überblick zum aktuellen Rechtsstand.


Wer?
​Das EnEfG verpflichtet Unternehmen, sogenannte öffentliche Stellen sowie Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik (Co-Location-Verhältnisse). Die konkreten Pflichten bestimmen sich sodann nach dem (durchschnittlichen) Gesamtendenergieverbrauch der jeweiligen Einheit. Zu beachten ist: Sämtliche potenzielle Adressaten des EnEfGs sind dazu verpflichtet eigenständig zu prüfen, ob und welche Maßnahmen von ihnen zu erfüllen sind. Je nach Einordnung und Betriebsverhältnissen kann ein Unternehmen in mehreren Rollen verpflichtet sein. Beispielsweise als „​Unternehmen” sowie als „Betreiber von Rechenzentren”.

Pflichtenkreis Unternehmen
Unternehmen ist, wer nach dem europäischen Beihilferecht als Unternehmen einzustufen ist. Das bedeutet jede Einheit, die wirtschaftlich, mithin unter Marktbezug, tätig ist. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine bestimmte Rechtsform der Einheit kommt es nicht an. Somit fallen auch öffentliche Unternehmen und besonders kommunale Unternehmen in den Anwendungsbereich des EnEfGs.

Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden müssen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen ermitteln und hierzu konkrete, durchführbare Umsetzungspläne innerhalb von drei Jahren erstellen und veröffentlichen. Die Wirtschaftlichkeit einer Effizienzmaßnahme bestimmt sich aufgrund der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021 (VALERI).

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 7,5 Gigawattstunden müssen ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 implementieren. Wenn das Unternehmen bereits zum Inkrafttreten des EnEfGs am 18.11.2023 einen Gesamtendenergieverbrauch dieser Höhe aufwies, muss das EnMS oder UMS bis zum 18.7.2025 eingerichtet sein. Ansonsten besteht eine Frist von 20 Monaten ab Erreichen des Energiestatus.

Zusätzlich müssen alle verpflichteten Unternehmen (ab 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch) jährlich bis zum 31. März Informationen zu ihrem eigenen Abwärmepotenzial an die neu geschaffene Plattform für Abwärme melden.


Achtung: Die Frist für die erste Meldung läuft zum 1.1.2025 aus.


Pflichtenkreis öffentliche Stelle

​Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden. 

Kommunen und damit die kommunalen Unternehmen fallen nicht in den originären Pflichtenkreis der öffentlichen Stellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass kommunale Einheiten mittelbar durch Ländervorgaben und Verordnungen verpflichtet werden. 

Anders zu beurteilen sind die öffentlichen Stellen, die dem Bund oder den Ländern zuzuordnen sind oder (auch) von diesen finanziert werden.

Öffentliche Stellen sind die einzigen Adressaten des EnEfGs, die tatsächlich Einsparvorgaben einzuhalten haben – ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von einer Gigawattstunde müssen sie jährliche Endenergieeinsparungen von zwei Prozent bis zum Jahr 2045 nachweisen sowie bis zum 30.6.2026 ein vereinfachtes EnMS einrichten, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005 entspricht. 

Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von drei Gigawattstunden besteht die Pflicht zur Einrichtung eines EnMS auf Grundlage der ISO 50001 bis zum 30.6.2026.

Zusätzlich sind jährliche Meldungen an die Energieeffizienzplattform für öffentliche Stellen abzugeben – diese befindet sich derzeit jedoch noch im Aufbau (Redaktionsschluss 28.11.2024).

Pflichtenkreis Betreiber eines Rechenzentrums oder von Informationstechnik (Co-Location)

Betreiber von Rechenzentren, die eine nicht redundante elektrische Nennleistung ab 300 Kilowatt aufweisen, müssen sowohl eine bestimmte Energieverbrauchseffektivität einhalten, Abwärme vermeiden und wiederverwenden sowie den Strombedarf des Rechenzentrums aus Erneuerbaren Energien decken.

Bestandsrechenzentren, die vor dem 1.7.2026 den Betrieb aufnehmen bzw. aufgenommen haben, sind so zu betreiben, dass sie bis zum 1.7.2027 eine Energieverbrauchseffektivität von maximal 1,5 und bis zum 1.7.2030 von maximal 1,3 aufweisen.

Neue Rechenzentren, die den Betrieb nach dem 1.7.2026 aufnehmen werden, sind bereits so zu errichten, dass ihre Energieverbrauchseffektivität bei maximal 1,2 liegt und einen Anteil von mindestens 10 Prozent an wiederverwendeter Energie aufweisen.

Diese Vorgaben können dadurch ersetzt werden, dass die Abwärme an ein (Nah-)Wärmenetz abgegeben wird oder konkrete Pläne für die Errichtung eines Wärmenetzes und die Abgabe der Abwärme vorliegen.

Ab dem 1.1.2024 müssen bereits 50 Prozent des Stroms (bilanziell) aus erneuerbaren Energien stammen – ab dem 1.1.2027 100 Prozent.

Zusätzlich sind ein EnMS oder UMS einzurichten und umfangreiche Informations- und Mitteilungspflichten einzuhalten. Zum einen jährliche Meldepflichten an das neu eingerichtete Energieeffizienzregister für Rechenzentren, daneben an die Kunden des Rechenzentrums sowie an Wärmenetzbetreiber.

Neben dem Betreiber des Rechenzentrums müssen auch die Betreiber von Informationstechnik – in der Regel im Rahmen von Co-Locationen, die eine nicht redundante elektrische Nennleistung ab 50 Kilowatt aufweisen, entsprechende Effizienzpflichten einhalten. Hierunter fällt auch der Betrieb eines EnMS oder UMS. Die Betreiber der Informationstechnik und der Betreiber des Rechenzentrums können sich hierbei sinnvollerweise zusammenschließen.

Sie haben Fragen zum EnEfG und benötigen Unterstützung bei der Prüfung, ob und inwieweit Ihr Unternehmen zum Adressatenkreis des EnEfGs zählt? Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Beratung von der Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs bis zur Bestimmung und Erfüllung der jeweiligen Pflichten. Sprechen Sie uns gerne an.​


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