Kommunale Beteiligung beim Ausbau der Mobilfunknetze

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​​​​​​veröffentlicht am 20. März 2025


 

Kommunen sind nicht nur passive Beobachter des Mobilfunkausbaus, sondern können und sollten sich auch aktiv hieran beteiligen. So kann die bestmögliche Versorgung für Bürgerinnen und Bürger erreicht und ggf. durch Vermietung kommunaler Liegenschaften an Mobilfunknetzbetreiber langfristig partizipiert werden.

 

 


 

Mobilfunkvereinbarung

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber haben bereits im Jahr 2001 eine „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“, im folgenden „Mobilfunkvereinbarung“, geschlossen.1​ Mit dieser im Jahr 2020 aktualisierten Vereinbarung wurde insbesondere innerhalb des Bau- und Immissionsschutzrechts ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Einbindung der Städte und Gemeinden beim Mobilfunkausbau geschaffen. Inzwischen wurde die verpflichtende Beteiligung der Kommunen beim Netzausbau in § 7a der 26. BImSchV gesetzlich verankert. Die maßgeblichen Akteure der Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik, der kommunalen Spitzenverbände sowie die Mobilfunkunternehmen gehen davon aus, dass mit der Umsetzung der Mobilfunkvereinbarung die Anforderungen des § 7a der 26. BImSchV erfüllt werden.​2 Dort wird in dessen Satz 3 auch die Berücksichtigung der Abstimmungsergebnisse der Kommunen mit den Betreibern im Rahmen der Standortwahl für die Errichtung eines Mobilfunkmasten gesetzlich geregelt.
 
Je früher und stärker sich also die Kommunen in diesem frühen Stadium der Standortakquise einbringen sowie ihre diesbezüglichen Interessen gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern kundtun, desto reibungsloser und schneller erfolgt der Mobilfunkausbau in ihrer Gemeinde. Gerade die so gemeinsam auf Augenhöhe abstimmte Wahl der Fläche oder eines Dachs kann signifikant zur Vermeidung von Konflikten mit den Bürgerinnen und Bürgern der jeweilige Kommune beitragen und somit die Akzeptanz des zwingend notwendigen Mobilfunkausbaus in der Bevölkerung steigern. Die Kommune sollte auch vor dem Hintergrund der möglichen sowie langfristigen Erlöse aus der Vermietung ihrer kommunalen Flächen ein Interesse am erfolgreichen Abschluss dieses Abstimmungsprozesses mit den Mobilfunknetzbetreibern haben.
 
Ausweislich der Ziffer 1.3 der oben aufgeführten Mobilfunkvereinbarung (in der aktuellen Fassung 
​vom 08. Juni 2020) benennt jeder Mobilfunknetzbetreiber gegenüber den Kommunen einen zuständigen Ansprechpartner, der für Fragen der Mobilfunktechnik und für konkrete Fragen zu Standorten des Mobilfunknetzbetreibers im Bereich der Kommune zur Verfügung steht. Umgekehrt ist auf Seiten der Kommune der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte der Ansprechpartner, soweit nicht eine bestimmte Dienststelle benannt wird. Für die Kommunen besteht also in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu eruieren, ob und inwieweit es hierfür möglicherweise eine geeignetere organisatorische Einbindung dieser Thematik gibt sowie ob und inwieweit der Kommune das in diesem Zusammenhang benötigte Know-how zur Begleitung des Standortakquise-Prozesses bereits zur Verfügung steht.
 

Fazit

Die Kommunen können durch ihre ohnehin vorgesehene Einbindung in die Standortsuche eines geeigneten Grundstücks zur Errichtung eines Mobilfunkmastes frühzeitig ihr besonderes örtliches Wissen einbringen und so Einfluss auf die Wahl des Standorts der Mobilfunknetzbetreiber nehmen. Dies sorgt nicht nur für einen schnelleren Mobilfunkausbau, welcher auch im Interesse der Kommune ist, sondern kann ggf. zusätzlich langfristige Mieteinnahmen generieren. Zudem kann durch die Einbindung aller relevanten Stakeholder die Außenwirkung der Kommune bei ihren Bürgerinnen und Bürgern optimiert werden.
 
Gerne unterstützen wir Sie in allen rechtlichen Themen rund das Telekommunikationsrecht, insbesondere den Mobilfunkbereich, sprechen Sie uns an!
 
 

 
 

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1 Zum Beispiel abrufbar unter https://www.dstgb.de/themen/mobilfunk/mobilfunkvereinbarung-2020/

Selbstverpflichtung der Mobilfunkbranche über Informations-, Kommunikations- und Gesundheitsschutzmaßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze vom 19. Juni 2023.​

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