Zweiter Förderaufruf zur Gigabit-Richtlinie 2.0 startet mit vielen substanziellen Neuerungen

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​​​​​​​veröffentlicht am 4. Juni 2024


Mit der Veröffentlichung der ersten Änderungsfassung der Gigabit-Richtlinie 2.0​ vom 31.03.2023 ist es Gebietskörperschaften möglich, Anträge zur Förderung von Gigabitinfrastrukturprojekten einzureichen. Der inzwischen zweite Förderaufruf des BMDV im Rahmen der Gigabit-Richtlinie 2.0 forciert eine noch stärkere Abstimmung zwischen eigenwirtschaftlichen und geförderten Ausbauvorhaben. Ebenso rückt das Thema des Open Access stärker in den Fokus der Regulierungsbehörde. Über die wesentlichen Neuerungen innerhalb der ​ersten Änderungsfassung der Gigabit-Richtlinie 2.0 informieren wir Sie nachfolgend.

Geänderte Aufgreifschwelle​

Eine unmittelbare Neuerung gegenüber der Vorgängerrichtlinie ist die erneute Veränderung der Aufgreifschwelle von 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download auf 300 Mbit/s im Download und 150 Mbit/s im Upload. Hierdurch können nun auch Adressen gefördert erschlossen werden, welche zuvor über die kupferbasierte Technologie des Super Vectoring versorgt wurden. Gebiete mit einem gigabitfähigen Netz oder mit dem Kabelstandard Docsis 3.1 sind auch in der überarbeiteten Förderrichtlinie von einer Förderung ausgeschlossen.

Bestimmung eines relevanten Zeithorizonts im Markterkundungsverfahren (MEV)​​​

Für jedes MEV muss künftig der relevante Zeithorizont, welcher zwischen mindestens drei und maximal sieben Jahren liegen kann, von den Kommunen entsprechend der voraussichtlichen Dauer des jeweiligen Förderprojekts festgelegt werden. Der relevante Zeithorizont beginnt mit Veröffentlichung des MEVs und endet mit der Inbetriebnahme des zu fördernden Netzes. Sollte ein Förderprojekt nicht vor Ablauf des relevanten Zeithorizonts abgeschlossen sein, muss ein neues MEV gestartet werden. Falls im erneuten MEV ein drittes Telekommunikationsunternehmen einen privaten Ausbau anzeigt, verliert das entsprechende Gebiet seine Förderfähigkeit.

Vor Beginn der Markterkundung besteht im neuen Förderaufruf zudem noch die Durchführungsverpflichtung des Branchendialogs. Durch diese neue obligatorische Auflage verschiebt sich der Zeitpunkt der Antragsstellung für die Gebietskörperschaften um mindestens vier Wochen. Die genannte Wochenanzahl entspricht dem Mindestzeitraum für die Durchführung des Branchendialogs.

Regulatorische Festlegung der Bedingungen und Preise für den offenen Netzzugang

Zukünftig liegt die Definition der Bedingungen und Preise für den offenen Netzzugang in der Verantwortung des Bundes, unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Bedingungen und Preise werden noch im laufenden Jahr auf den Internetplattformen des Bundes veröffentlicht.

Netzerweiterungen in benachbarte Gebiete des Fördergebiets​​

Im MEV muss zukünftig klar hervorgehoben werden, dass das geförderte Netz auch dazu verwendet werden darf, um angrenzende Gebiete privatwirtschaftlich zu erschließen. Allerdings können Betreiber in angrenzenden Gebieten den Überbau ihres bestehenden oder geplanten gigabitfähigen Netzes für mindestens zwei Jahre verbieten. Voraussetzung hierfür ist, dass ihr örtliches Netz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter als fünf Jahre ist oder sie darlegen können, wonach die auf geförderter Infrastruktur geplante private Netzerweiterung zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt.

Überarbeitung des Punktekompass​​

Im Zuge des neuen Förderaufrufs wurde auch der Punktekompass überarbeitet. Demnach sind neben der potenziellen Punktzahl eines Förderantrags ab sofort auch seine Erfolgsaussichten auf eine Bewilligung einsehbar. Die Erfolgsprognose basiert dabei auf einer Grenzpunktzahl, welcher sich aus den Erfahrungen der Förderaufrufe in 2023 speist. Antragssteller können während des Antragsstellungsprozesses zudem auch die hinterlegten Ausbaudaten im Punktekompass manuell verändern, sodass eine präzisere Einschätzung erzielt werden kann.

Einführung Lückenschluss-Programm​

In einem separaten Aufruf Anfang Juni 2024 wird die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag für förderfähige Gebiete zu stellen, die wegen ihrer geringen Größe im Rahmen eines geplanten, laufenden oder abgeschlossenen Ausbaus nicht berücksichtigt wurden oder zukünftig nicht berücksichtigt werden. Das Pilotprogramm ist zunächst auf 100 bundesweite Anträge begrenzt und wird im sogenannten Windhund-Verfahren durchgeführt. Die Gemeinden dürfen nur einen Antrag pro Jahr im Lückenschluss-Programm stellen. Das Volumen der Projekte darf zudem nicht mehr als 500 TEUR betragen, wobei auch eine nachträgliche Erhöhung des Investitionsvolumens über Änderungsanträge ausgeschlossen ist. Eine Antragsstellung im Lückenschluss-Programm schließt außerdem die Antragsstellung in der Infrastrukturförderung (sowohl regulär als auch Fast-Lane) aus.

Fazit

Anträge für die reguläre Infrastrukturförderung können bis zum 30.09.2024 bei den zuständigen Projektträgern eingereicht werden. Ausbauprojekte, welche die Fast-Lane-Kriterien erfüllen, können hingegen jederzeit eingereicht werden. Für das Lückenschluss-Programm existiert derzeit noch keine Einreichungsfrist.

Ob die Fördermittel auch in diesem Jahr massiv überzeichnet werden, ist aufgrund der schärferen Auflagen hinsichtlich Branchendialog und Markterkundungsverfahren schwierig abzusehen. Hinzu kommt, dass aufgrund der kurzen Antragsfrist von fünf Monaten viele Gebietskörperschaften mutmaßlich in Zeitnot geraten.

Die Neuerungen im zweiten Förderaufruf zur Gigabit-Richtlinie, aber auch die Einführung des Lückenschluss-Programms zeigen zudem, dass der Fördermittelgeber kein Interesse an der Errichtung von doppelten Infrastrukturen besitzt. Fördermittel sollen nur in die Regionen mit dem größten Nachholbedarf fließen und eine Ergänzung zum privatwirtschaftlichen Ausbau darstellen.

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