Einigung zum Gigabit Infrastructure Act (GIA) erzielt

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​veröffentlicht am 14. März 2024

 

Im Februar konnten sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf einen Kompromisstext einigen, der bald als Gigabit-Infrastrukturverordnung die Europäische Richtlinie über die Senkung der Breitbandkosten von 2014 ersetzen soll. Die Erfordernis eines neuen Rechtsakts beruht auf der Tatsache, wonach die Vorgängerrichtlinie Digitalziele deklariert, welche entweder bereits überholt oder gar erreicht sind.

 

In der Kostensenkungsrichtlinie von 2014 heißt es zum Beispiel noch, dass Internetzugänge über eine Mindestbandbreite von 30 Mbit/s verfügen sollen. Zwar besitzen in der Europäischen Union noch nicht alle Haushalte, rund 10 %, über einen Internetanschluss mit mehr als 30 Mbit/s im Downstream, dennoch ist die angegebene Mindestgeschwindigkeit heute nicht mehr zukunftsfähig.


Neben der Berücksichtigung des technologischen Fortschritts im Telekommunikationssektor nimmt die Gigabit-Infrastrukturverordnung aber auch Änderungen an den Regelungen zur Kostensenkung, Beschleunigung des Netzausbaus sowie Open Access vor.


Demnach ist vorgesehen, dass nachfragenden Unternehmen ein grundsätzlicher Zugangsanspruch auf die physische Netzinfrastruktur der öffentlichen Hand und der Netzbetreiber gewährt wird. Die Ablehnung der Mitnutzung ist anschließend nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel durch die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastruktur. Eine Ablehnung ist aber auch dann möglich, wenn der Netzeigentümer dem Nachfrager im Gegenzug einen virtuellen Netzzugang zu fairen Bedingungen anbietet.

 

Darüber hinaus ist zur Beschleunigung des Gigabitausbaus die Einführung einer europaweiten Genehmigungsfiktion geplant. In der Folge gelten Ausbauanträge, die nicht innerhalb von vier Monaten von den Behörden beantwortet werden, als stillschweigend bewilligt. In Deutschland existiert eine derartige Regelung bereits. Die Frist ist mit drei Monaten sogar kürzer.

 

Nach der grundsätzlichen Kompromissschließung werden die Mitglieder des Rats und des Parlaments den Textentwurf in den nächsten Monaten erneut überarbeiten und als finale Version den Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zur Billigung vorliegen. Nach seiner Billigung wird der Entwurf des Gesetzgebungsakts von den Rechts- und Sprachsachverständigen erneut überarbeitet, bevor er vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. 20 Tage nach Veröffentlichung tritt die Verordnung in Kraft.

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