Bundesrat beschließt Anpassungen zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetzes

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Der Bundesrat bezieht Stellung zum Entwurf einer Überbauschutz-Regelung der Bundesregierung und definiert, ab wann von einem Glasfasernetz gesprochen werden kann. Außerdem soll § 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) künftig definieren, was unter „ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte[n] Bauarbeiten” zu verstehen ist.

 

§ 77i TKG wurde Ende 2016 durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in das TKG eingefügt und normiert – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Mitverlegungspflicht im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten. In der Praxis wurde die Norm jedoch vielfach zum Überbau von Glasfaserleitungen missbraucht, was zu einer Entwertung der Investitionen des Erstausbauers (und Mitverlegungspflichtigen) führte. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) legte daher im Juli diesen Jahres einen Referentenentwurf zur Anpassung des § 77i Abs. 3 TKG vor (wir berichteten). Als Lösung für das Überbauproblem sah der Referentenentwurf eine sog. Unzumutbarkeitsregelung vor. Danach sollte eine zusätzliche Regelung in § 77i Abs. 3 TKG aufgenommen werden, die klarstellt, dass „Anträge […] insbesondere dann unzumutbar [sind], soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.”
 
Am 2. Oktober befasste sich dann das Bundeskabinett mit der Thematik und verabschiedete einen Kabinettsbeschluss für ein „Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes” (wir berichteten). Nach diesem Beschluss sollte in § 77i Abs. 3 TKG eine zusätzliche Regelung eingefügt werden, nach der „Anträge […] insbesondere dann unzumutbar sein [können], soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.” Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde die Unzumutbarkeitsregelung nun auf „öffentlich geförderte” Glasfasernetze beschränkt und zudem nur als bloße „Kann-Vorschrift” ausgestaltet.

 

Der Bundesrat hat nun am 23. November 2018 Stellung zu dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 77i Abs. 3 TKG bezogen. Eine Beschränkung der Unzumutbarkeitsregelung auf „öffentlich geförderte” Glasfasernetze soll es nach dem Willen des Bundesrates – wie es der ursprüngliche Referentenentwurf bereits vorsah – nicht geben. Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass eine Beschränkung auf öffentlich geförderte Glasfasernetze nicht sachgerecht wäre, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet seien und sich der Überbauschutz daher auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstrecken sollte. Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt der Bundesrat zudem vor, den im Rahmen der Unzumutbarkeitsregelung verwendeten Begriff des „Glasfasernetzes” gesetzlich zu definieren. Wörtlich lautet der Änderungsvorschlag des Bundesrates insgesamt wie folgt:

 

„Anträge können insbesondere dann unzumutbar sein, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein in bislang mit Glasfasernetzen unversorgten Gebieten geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.

 

Glasfasernetze im Sinne des Satzes 4 sind solche Glasfaserinfrastrukturen, die mindestens bis in die Gebäude (Fiber to the Building/FttB) oder in die Wohnungen (Fiber to the Home/FttH) reichen.”

 

Dabei soll es nach dem Willen des Bundesrates jedoch nicht bleiben. Zusätzlich zur Unzumutbarkeitsregelung schlägt der Bundesrat vor, eine genaue Definition der in § 77i Abs. 3 TKG verwendeten Formulierung „ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten” gesetzlich festzuschreiben. Dabei sieht der Bundesrat folgende Definition vor:

 

 „Ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten im Sinne des Satzes 1 sind solche, die mit öffentlichen Mitteln direkt gefördert werden; eine Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, welches die Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, ist alleine nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen.”

 

Der Bundesrat betrachtet eine entsprechende gesetzliche Klarstellung als erforderlich, da es aufgrund von rechtlichen Bewertungen durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur und Gerichte zu Unsicherheiten gekommen sei. Aus kommunaler Sicht wäre eine solche Klarstellung durchaus wünschenswert. Nach der bisherigen Spruchpraxis der Bundesnetzagentur greift die Mitverlegungspflicht nach § 77i Abs. 3 TKG nämlich nicht nur dann, wenn die betreffenden Bauarbeiten unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden, sondern bereits dann, wenn Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, mithin insbesondere Stadtwerke, entsprechende Bauarbeiten beauftragen oder durchführen.

 

Die Bundesregierung kann nun ihrerseits zu den Vorschlägen des Bundesrates Stellung beziehen, bevor der Gesetzesentwurf dann schließlich zur weiteren Beratung und Abstimmung in den Bundestag gelangt.

 


 

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