Landesregierung NRW will auch Gebiete > 30 Mbit/s fördern dürfen

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Im April veröffentlichte  Nordrhein-Westfalens Digitalisierungsminister Andreas Pinkwart die Eckpunkte für den GigabitMasterplan.NRW. Insbesondere die geplante Heraufsetzung der Aufgreifschwelle für Fördergebiete auf über 30 Mbit/s könnte maßgebliche Auswirkungen auf den künftigen Glasfaserausbau haben.

In einer Pressemitteilung stellte das Ministerium verschiedene Ansätze dar, um sowohl den privatwirtschaftlichen als auch den geförderten Ausbau von Glasfasernetzen in NRW weiter voranzutreiben.

Neben verschiedenen formalen (Umbenennung von „Breitband.NRW” in „Gigabit.NRW” sowie Umbenennung der „Breitbandkoordinatoren” in „Gigabitkoordinatoren”) und koordinativen Maßnahmen (Gigabitgipfel mit TKU im Juli und Aufstockung von Gigabit.NRW um 5 Geschäftsstellen in den Regierungsbezirken) sorgte insbesondere die Weiterentwicklung der bisherigen Aufgreifschwelle für Aufsehen:

 

Das Land will den Ausbau auch in Ortslagen fördern, die jetzt schon Downloads von >30 Mbit/s bieten. Dem steht EU-Recht entgegen. Dazu bereitet das Wirtschaftsministerium eine Richtlinie vor, die bei der EU notifiziert werden soll.

 

Zum Hintergrund:

Aufgrund des europäischen Beihilferechts ist bisher die Förderung von schnellen Telekommunikationsnetzen nur in sog. „weißen Flecken” zulässig, welche in den Breitbandleitlinien der europäischen Kommission aus dem Jahr 2013 wie folgt definierten wurden:

Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um:
i) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze einschließlich FTTC, FTTN, FTTP, FTTH und FTTB),
ii) hoch-leistungsfähige modernisierte Kabelnetze mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0 oder
iii) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten.

„Weiße NGA-Flecken” sind Gebiete, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt und die in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden.

Ein geförderter Ausbau darf in der Praxis also in der Regel nur dann erfolgen, wenn derzeit noch kein FTTC- oder Kabelnetz vorzufinden ist. Darunter fällt auch der allein kommunale Überbau von FTTC- oder Kabelnetzen mit FTTB/H-Netzen ohne Einbindung von Bundes- oder Landesmitteln. Selbst Stadt- oder Gemeindewerke kann darüber der Glasfaserausbau ggf. beihilferechtlich versagt sein.

Sollte es dem Land tatsächlich gelingen, die Notifizierung einer entsprechenden Richtlinie bei der europäischen Kommission zu erwirken, könnten sich daraus sehr weitgehende Handlungsoptionen und Chancen für Kommunen und kommunale Unternehmen ergeben, die im Glasfaserausbau strategische Perspektiven für sich erkennen.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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