Der Mobilitätspass des Mobilitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. April 2025


Die grün-schwarze Regierung des Bundeslandes Baden-Württemberg hat den Entwurf eines Landesmobilitätsgesetzes beschlossen. Die nachhaltige Mobilität soll insbesondere durch die Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften zur Erhebung von Abgaben für eine Mitfinanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (der sog. Mobilitätspass) gefördert werden. Den Kommunen steht die Umsetzung frei. Der Mobilitätspass stellt eine Maßnahme der sog. Dritt- oder Nutznießerfinanzierung dar. Solche Maßnahmen sind vielfältig, ihnen ist jedoch gemein, dass Personen einen finanziellen Beitrag leisten, die mittelbar vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) profitieren.

Die Finanzierung des ÖPNV fußt derzeit auf zwei Säulen: Fahrgeldeinnahme und Ausgleichmitteln. Für eine klimafreundliche Verkehrswende ist jedoch ein Angebotsausbau notwendig, der weder allein mit steigenden Fahrgeldeinnahmen noch mit weiteren staatlichen Mitteln finanziert werden kann. 

Das Landesmobilitätsgesetz sieht vor, dass grds. Stadt- und Landkreise als Aufgabenträger mittels einer Satzung einen wiederkehrenden Beitrag von den Abgabenpflichtigen erheben können. Ein Beitrag als fiskalisches Instrument der Einnahmen ermöglicht grds. nur die Inanspruchnahme einer Gegenleistung, ohne dass die Gegenleistung in Anspruch genommen werden muss. Der Ansatz des Mobilitätspasses sieht vor, dass in Höhe des Beitrags ein Gutschein für  eine ÖPNV-Zeitkarten ausgestellt wird. Daraus folgt, dass nur der nicht eingelöste Teil des Beitrags zweckgebunden für den Ausbau des ÖPNV verwendet werden kann. Die Beitragshöhe ist durch die örtliche Satzung festzulegen und muss sich an den konkreten Gegebenheiten (wie dem Angebot) und der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit orientieren.

Zweck ist es Einnahmen für den ÖPNV-Ausbau zu generieren. Zum „Ausbau”​ zählen u.a. die Verbesserung des Fahrplan-, Qualitäts- und Tarifangebots sowie die Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur. Gesondert kann ein Anteil für die Förderung klimafreundlicher Mobilitätsformen verwendet werden. Abgabenpflichtige Personen (Einwohner:innen und Kfz-Halter:innen) sind grds. volljährige Personen und juristische Personen (u.a. Unternehmen). Die Satzung zur Umsetzung des Mobilitätspasses muss Ausnahmeregelungen für einzelne Personenkreise enthalten. Zudem ist die Abgabenpflicht an einen Mindestbedienstandard des ÖPNV-Angebots (zeitliches Angebot und Anbindung an zentrale Orte) geknüpft, so dass die Pflicht nur besteht, sofern der ÖPNV eine zumutbare Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.

Bewertung für die Praxis

Die Zielsetzung eines klimafreundlicheren Verkehrssektors mit einem verstärkten Umstieg auf den ÖPNV erfordert zum einen eine Angebotsausweitung aber auch Beschaffung sauberer Fahrzeuge. Beide Zielsetzungen können nicht ausschließlich mittels steigender Fahrgeldeinnahmen und staatlicher Mittel finanziert werden. Insbesondere staatliche Mittel sind aufgrund der angespannten Haushaltslage und vielfältige Investitionsbedarfe limitiert.

Der Einbezug sog. Drittnutzer erscheint daher attraktiv. Drittnutzer profitieren ebenfalls von einem guten ÖPNV-Netz, denn durch die verstärkte Nutzung des ÖPNV sind die Straßen weniger befahren und der Parkdruck könnte sinken. Dieser mittelbare Nutzen dient als Anknüpfung für eine Mitfinanzierung z.B. für eine Maut oder erhöhte Parkgebühren.

Mit der Ermächtigungsgrundlage in Form der Satzungsbefugnis geht Baden-Württemberg einen ersten Schritt in Richtung der gesetzlichen Verankerung der Drittnutzerfinanzierung. Die Kommunen können von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch machen, die Umsetzung steht ihnen jedoch frei. Die Maßnahme des Mobilitätspasses kann als erste Erprobung verstanden werden, die ein Herantasten an die Drittnutzerfinanzierung erlaubt. Für die abgabenpflichtigen Personen ist es möglich den vollen Beitrag in eine Zeitkarte und daher vollständig in die Gegenleistung der ÖPNV-Nutzung umzuwandeln. Eine Zusatzfinanzierung zugunsten des ÖPNV kommt jedoch erst zustande, wenn der finanzielle Gegenwert des Beitrags nicht im vollen Umfang „abgefahren” wird. Diesbezüglich bleibt es einer Evaluierung vorbehalten, ob finanzielle Mittel für den Angebotsausbau erlangt werden können. 

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