Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen sind laut Verwaltungsgericht Leipzig zulässig

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22. Januar 2025


Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 15. November 2024 (Aktenzeichen 1 K 311/23) Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen für zulässig erkannt. Gleichzeitig sah es Mindestbeförderungsentgelte, die über den Beförderungsentgelten für Taxen lagen als unverhältnismäßig an.
 
Hintergrund des Verfahrens waren die Rechtsstreitigkeiten der Stadt Leipzig mit einem Anbieter eines sogenannten Mietwagenverkehrs im Sinne des § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Stadt Leipzig hatte von der durch die PBefG-Novelle 2021 geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, über § 51a Abs. 1 PBefG Mindestbeförderungsentgelte für den Mietwagenverkehr festzulegen.
 
Die Mindestbeförderungsentgelte, die die Stadt Leipzig in Form einer Verwaltungsrichtlinie festlegte, sahen folgenden Abstand zu den Beförderungsentgelten für Taxen vor:

  • 1 Kilometer: ca. 75 Prozent über dem Taxentarif
  • 2 Kilometer: ca. 40 Prozent über dem Taxentarif​​​​
  • 5 Kilometer: ca. 15 Prozent über dem Taxentarif
  • 10 Kilometer: ca. 10 Prozent über dem Taxentarif
  • 20 Kilometer: ca. 1 Prozent über dem Taxentarif

​​Begründet wurde diese Preisunterschiede auch mit dem „zu erwartenden Serviceniveau im Mietwagenverkehr”, wobei die exklusive Beförderung mit Chauffeur, die direkte Tür-zu-Tür-Beförderung und die individuelle zeitliche Bestellung hervorgehoben wurde.
 
Das Gericht sah die Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten für Mietwagen über § 51a Abs. 1 PBefG zum „Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen” – hier dem präventiven Schutz des der Erfüllung von Gemeinwohlinteressen dienenden Taxenverkehrs – als zulässig an.

  • Eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen (durch einen aufgrund nicht marktgerechter Preise ruinösen Wettbewerb mit dem Mietwagenverkehr, der zudem nicht den Betriebs- und Beförderungspflichten des Taxenverkehrs unterliege) solle bereits präventiv verhindert werden können
  • Eine gesicherte Tatsachenbasis sei daher nicht erforderlich, um eine entsprechende Regelung zu treffen​

Die Höhe des Mindestbeförderungsentgeltes für Mietwagen sei in der Höhe jedoch unverhältnismäßig, sodass die Stadt Leipzig ihr grundsätzlich bestehendes Ermessen überschritten habe. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, inwieweit der Mietwagenverkehr höherwertig sei als der Taxenverkehr. Denn die das „Serviceniveau” betreffenden Merkmale träfen auch auf den Taxenverkehr zu.
 

Bewertung für die Praxis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist eine Berufung möglich, sodass abzuwarten ist, ob die Parteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und der Rechtsstreit in eine nächste Instanz geht.

Inwieweit das Urteil auch auf andere deutsche Städte übertragbar ist, ist fraglich. Zwar wäre die Zulässigkeit von Mindestbeförderungsentgelten geklärt – jedoch nicht deren Höhe. Denn die Beanstandung des Gerichts über die Höhe war nicht grundsätzlicher Natur, sondern beruhte auf der individuellen Begründung die die Stadt Leipzig gewählt hat. Ob ein Mindestbeförderungsentgelt oberhalb des Taxentarifs mit anderer Begründung zulässig sein könnte, ist daher offen.

Bei Fragen melden Sie sich gern!
 


Kontakt

Contact Person Picture

Till Stegemann

Rechtsanwalt

Senior Associate

+49 30 8107 9568

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu