Regulierungsanforderungen der Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden

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Autoren: Dr. Anna Scharl und Jörg Niemann

​veröffentlicht am 14. April 2021

 

Die Neugestaltung des PBefG ist vor allem auch dadurch geprägt, dass die Rolle der Behörden vor Ort weiter deutlich gestärkt wird. Den Aufgabenträgern und Genehmigungsbehörden kommen zahlreiche Ausgestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten, v.a. im gebündelten Bedarfsverkehr, aber auch im Mietwagen und Taxenverkehr, zu.
 
Im gebündelten Bedarfsverkehr hat die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger im Stadt- und Vorortverkehr eine Bündelungsquote festzulegen, d.h. eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebiets zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird (§ 50 Abs. 3 S. 1 PBefG). Auch muss sie Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu den Beförderungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen (§ 51a Abs. 2 S. 1 PBefG). Dazu sind zuvor die jeweiligen Aufgabenträger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde tätig werdenden Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handelskammern anzuhören (§ 51a Abs. 3 S. 1 PBefG).

Daneben bestehen zahlreiche fakultative Steuerungsmöglichkeiten der Genehmigungsbehörde/des Aufgabenträgers. So können die Behörden folgende Vorgaben treffen:

  • Höchstbeförderungsentgelte (§ 51a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 PBefG),
  • Bündelungsquote (§ 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 PBefG), welche zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen auch außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs notwendig ist,
  • Rückkehrpflicht (§ 50 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 1 u. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PBefG),
  • Zeitlich, räumliche Beschränkungen des Einsatzes (§ 50 Abs. 2 S. 2 PBefG),
  • Barrierefreiheit,
  • Emissionsstandards,
  • Sozialstandards (§ 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 4, Nr. 5, S. 3 PBefG). 

 

Grds. dürfen im gebündelten Bedarfsverkehr Personen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger kann die Genehmigungsbehörde aber auch die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festlegen, § 50 Abs. 2 S. 3 PBefG.

Im Taxenverkehr können künftig die Rechtsverordnungen der Landesregierungen, bei Subdelegation aber auch die der Kommunen, Regelungen über Festpreise für bestimmte Wegstrecken vorsehen (§ 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBefG). Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise (Tarifkorridor) getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist (§ 51 Abs. 1 S. 3 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann ferner Einzelheiten bzgl. der Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge festlegen und Ausnahmen hinsichtlich der Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge bestimmen (§ 64 c Abs. 2 PBefG).

Im Mietwagenverkehr kann die Genehmigungsbehörde – in Abstimmung mit dem Aufgabenträger – künftig in Flächengemeinden Ausnahmen von der Rückkehrpflicht zulassen und alternative Abstellorte festlegen, die mindestens 15 km voneinander entfernt liegen müssen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Ferner können die Behörden in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr (z.B. zeitliche / räumliche Beschränkungen) auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Mietwagenverkehr anwenden, wenn der per App vermittelte Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet (§ 49 Abs. 4 S. 7 PBefG). Zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen kann die Genehmigungsbehörde für den Mietwagenverkehr, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen (§ 51a Abs. 1 PBefG).

Bewertung für die Praxis

Durch die weitreichenden Regulierungsmöglichkeiten vor Ort wird die Rolle der Behörden vor Ort weiter deutlich gestärkt. Gleichzeitig wird diesen damit aber auch die Verantwortung dafür übertragen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Verkehrsformen zu gewährleisten. Damit verbunden sein dürften neue Rechtsunsicherheiten: So hat beispielsweise die Berechnung der Bündelungsquote nach der bundesweit einheitlichen Methodik der Beförderungsleistung Personenkilometer/Fahrzeugkilometer zu erfolgen. Wie hoch diese jeweils konkret anzusetzen ist, obliegt der Genehmigungsbehörde (im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger). Objektive Entscheidungsgrundlagen hierfür fehlen aber bislang.
 

 

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