Neue Aspekte des PBefG im Taxen- und Mietwagenverkehr

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Autoren: Dr. Anna Scharl und Jörg Niemann

​veröffentlicht am 14. April 2021

 

Um auch weiterhin einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Verkehrsformen zu gewährleisten, werden auch Änderungen bei den Taxen- und Mietwagenverkehren im PBefG vorgenommen. Dazu wird der Taxenverkehr, v.a. was die Tarifpflicht betrifft, etwas dereguliert. Im Mietwagenverkehr bleibt die Rückkehrpflicht – mit Ausnahmen – grundsätzlich erhalten; eine Vorbestellfrist wird nicht eingeführt.
 
Im Taxenverkehr sollen künftig die Regelungen über die Tarife gelockert werden können: So können die Rechtsverordnungen der Landesregierung, bei Subdelegation die der Kommunen, künftig auch Regelungen vorsehen über Festpreise für bestimmte Wegstrecken (§ 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBefG). Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise (Tarifkorridor) getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist (§ 51 Abs. 1 S. 3 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann Einzelheiten bzgl. der Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge festlegen und Ausnahmen hinsichtlich der Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge bestimmen (§ 64 c Abs. 2 PBefG). Daneben wird im Taxenverkehr künftig eine öffentliche Co-Finanzierung über Regionalisierungsmittel ermöglicht. Dadurch sollen in ländlichen Regionen / städtischen Randlagen, die (tageszeitlich) mit ÖPNV unterversorgt sind, verstärkt Taxenverkehre zum Einsatz kommen können, um die Mobilität der Bevölkerung zu verbessern.

Im Mietwagenverkehr bleibt die Rückkehrpflicht grundsätzlich erhalten; in Flächengemeinden kann die Genehmigungsbehörde – in Abstimmung mit dem Aufgabenträger – künftig aber Ausnahmen hiervon und andere Abstellorte, die mindestens 15 km voneinander entfernt liegen müssen, festlegen (§ 49 Abs. 5 PBefG). Ferner können die Behörden in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr (z.B. zeitliche / räumliche Beschränkungen) auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Mietwagenverkehr anwenden, wenn der per App vermittelte Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet (§ 49 Abs. 4 S. 7 PBefG). Eine Vorbestellfrist wurde hingegen nicht eingeführt.


Zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen kann die Genehmigungsbehörde für den Mietwagenverkehr, der in ihrem Bezirk betrieben wird, tarifbezogene Regelungen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte festlegen (§ 51a Abs. 1 PBefG). 

 

 

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