Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten im PBefG

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Autoren: Dr. Anna Scharl und Jörg Niemann

veröffentlicht am 14. April 2021

 

Im PBefG wird künftig eine umfassende Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten verankert. Diese betrifft statische und dynamische Daten von Beförderern und Vermittlern, die für Kommunen und Dritte über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden sollen. Damit sollen insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des PBefG besser kontrolliert werden können, eine Verkehrslenkung der Kommunen sowie die Entwicklung datenbasierter, multimodaler Mobilitätsdienste durch Dritte ermöglicht werden.
 
In den §§ 3a bis 3c PBefG werden dazu Regelungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten, zur Datenverarbeitung und zur Datenlöschung getroffen.

Bereitstellung von Mobilitätsdaten

Von der Datenbereitstellungspflicht umfasst sind grundsätzlich Beförderer und Vermittler im Bereich der klassischen Linien- und Gelegenheitsverkehre, nicht Sonderformen des Linien- und Gelegenheitsverkehrs (z.B. Theater- u. Schülerfahrten), § 3a Abs. 1 PBefG. Ausgenommen von der Pflicht sind Einzelunternehmer; sie können dieser aber freiwillig nachkommen (§ 3a Abs. 3 PBefG).

Die bereitzustellenden Datenkategorien sind für die Bereiche Linienverkehr (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 PBefG) und Gelegenheitsverkehr (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 PBefG) abschließend definiert:

Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr:

  • Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge 
  • Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels
  • Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge sowie
  • Aktueller Betriebsstatus der vorstehend genannten Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur

 

Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr:

  • Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge
  • Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten

 

Bei der Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht können sich Beförderer und Vermittler eines Erfüllungsgehilfen bedienen (§ 3a Abs. 4 PBefG).

Sofern in den Ländern bereits Systeme vorhanden sind, die der landeseinheitlichen Zusammenführung von Daten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 PBefG dienen, sollen Daten vorrangig über diese Systeme an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. Die Landessysteme müssen sicherstellen, dass alle Daten umgehend weitergeleitet werden. Bei dynamischen Daten muss eine Weiterleitung in Echtzeit erfolgen. Hierfür haben die vorgenannten Ländersysteme funktionsfähige Schnittstellen zum Nationalen Zugangspunkt zu unterhalten (§ 3a Abs. 5 PBefG).

 

Datenverarbeitung

Zur Verarbeitung der bereitzustellenden Daten ist der Nationale Zugangspunkt befugt (§ 3b Abs. 1 PBefG).
Er darf alle statischen Daten und die dynamischen Daten im Gelegenheitsverkehr auf Anfrage an die Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden übermitteln, damit diese die Einhaltung bestimmter Maßgaben des PBefG überprüfen können (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 PBefG).

Dieselben Daten, in anonymisierter Form, dürfen an Länder, Aufgabenträger und Kommunen zur Durchführung von Verkehrsuntersuchungen, zur Ausgestaltung von Maßnahmen zur effizienten Verkehrsplanung und Verkehrslenkung oder zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes oder zur Fortentwicklung der Barrierefreiheit übermittelt werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 PBefG).

Grundsätzlich dürfen alle Daten an Dritte zur Erbringung bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste übermittelt werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 PBefG).

Daneben finden sich v.a. noch Regelungen für die Übermittlung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie an das Statistische Bundesamt und die jeweiligen Landesämter.

Die genannten Institutionen sind selbst dazu berechtigt, die entsprechenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, jedoch nur soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist (vgl. § 3b Abs. 3 bis 6 PBefG). Ihre Datenverarbeitungsbefugnisse richten sich also nach der ihnen jeweils zugewiesenen gesetzlichen Aufgabe für die eine Verarbeitung der durch den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten als jeweils erforderlich angesehen wird.

 

§ 3c PBefG präzisiert die Regelungen zur Löschung personenbezogener Daten bei den in § 3b Absatz 1 und 2 zugelassenen Empfängern der Daten. Personenbezogene Daten sind demnach jedenfalls immer dann zu löschen, wenn / soweit diese für die jeweilige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Überdies bestehen für die Empfänger unterschiedliche, weitere Regelungen zur Löschung.

Bewertung für die Praxis

Die Regelungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten sind als Schritt in die richtige Richtung zu werten. Weitere Regelungen hierzu werden folgen müssen. Diese sollten sodann in einem Mobilitätsdatengesetz zusammengefasst werden.

 

 

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