Ausdrückliche Regelung digitaler Vermittlung im PBefG

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Autoren: Dr. Anna Scharl und Jörg Niemann

​veröffentlicht am 14. April 2021

 

Das PBefG enthält künftig auch Regelungen für die digitale Vermittlung. Inhaltlich gehen diese jedoch nicht über die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze hinaus.
 
Ausdrücklich klargestellt wird nun die Genehmigungspflicht digitaler Vermittlung, sofern diese eine Beförderung von Personen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG darstellt, nämlich weil die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird (§ 1 Abs. 1 a PBefG).

Die bloße Vermittlungstätigkeit hingegen wird davon abgegrenzt als Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, ohne eben selbst Beförderer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG zu sein (§ 1 Abs. 3 PBefG). Diese bloße Vermittlung einer Beförderung gem. § 1 Abs. 3 PBefG hingegen soll weiterhin keiner Genehmigung bedürfen (§ 2 Abs. 1b PBefG). Für sie gelten aber die übrigen Vorschriften des PBefG, insbesondere die Pflicht zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten (§ 1 Abs. 3 PBefG).

 

Bewertung für die Praxis

Die Regelungen zur digitalen Vermittlung stellen nun lediglich die durch die Rechtsprechung bereits herausgearbeitete Genehmigungspflicht von Vermittlern, die Beförderer sind, klar ohne jedoch für diese einen eigenen Genehmigungstatbestand mit eigenen Rechten und Pflichten vorzusehen.

 

 

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