ADAC und Rödl & Partner stellen Vorschläge zur PBefG-Novelle vor

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veröffentlicht am 30. April 2019

 

Erhebliche Rechtsunsicherheiten prägen die Genehmigungserteilung an sog. On-Demand-Verkehre(Ridepooling-Verkehre). Innovationen drohen am Rechtsrahmen des Personenbeförderungsrechts zu scheitern. ADAC und Rödl & Partner haben Vorschläge für eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes vorgestellt, um Innovationen zu ermöglichen, den ÖPNV zu stärken und die Kundeninteressen besser zu berücksichtigen.

 

Das Personenbeförderungsrecht ist als klassisches Sektorengesetz auf den Schutz der Fahrgäste ausgerichtet. Dieses Ziel soll durch die Erhaltung der gesetzlichen Verkehrstypen (Typenzwang des PBefG) und den Schutz vorhandener Unternehmen vor übermäßiger Konkurrenz (Mehrfachgenehmigungsverbot) erreicht werden.

 

Sofern Genehmigungsanträge nicht eindeutig einem gesetzlichen Verkehrstyp entsprechen, können sie als sog. typengemischte Verkehre (§ 2 Abs. 6 PBefG) oder als Erprobungsverkehre (§ 2 Abs. 7 PBefG) genehmigt werden. Dabei bestehen komplexe Zuordnungsfragen, die auch in der Anwendungspraxis der Genehmigungsbehörden nicht einheitlich behandelt werden. Für neue Mobilitätsangebote bestehen daher erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.

 

Der ADAC e.V. und Rödl & Partner haben am 12.4.2019 in Berlin Vorschläge für eine Novelle des Personenbeförderungsrechts vorgestellt:

 

  • Einführung des Flächenverkehrs als neue Verkehrsform

    Neue Verkehre erfordern einen neuen gesetzlichen Verkehrstyp. Im PBefG soll die Verkehrsform des Flächenverkehrs eingeführt werden. Flächenverkehre ergänzen, verdichten oder ersetzen den Linienverkehr. Die Rechte und Pflichten sind mit denen des Linienverkehrs vergleichbar. Genehmigungsrechtliche Zuordnungsfragen werden gelöst und eine Fortsetzungsoption für Erprobungsverkehre entsteht.

 

  • Verkehrseffizienz als abwägungserheblicher Belang

    Neue Mobilitätsangebote können durch eine intelligente Vernetzung von Angebot und Nachfrage (Pooling) zu einer höheren Auslastung und damit letztlich zu weniger Verkehr und damit auch zur Erreichung der Klima- und Umweltziele beitragen. Auch wenn der Nachweis hierfür noch aussteht, sollte bei konkurrierenden Anträgen, dem Antrag mit der höheren Verkehrseffizienz der genehmigungsrechtliche Vorrang zukommen. Hierzu sind die Schutzgüter des Personenbeförderungsgesetzes zu erweitern und die eindimensionale Betrachtung auf andere, sektorübergreifende Anforderungen (Verkehrseffizienz) zu erweitern.

 

  • Aufgabenträger als Integrator

    Dem Aufgabenträger obliegt die konkrete Ausgestaltung der Verkehrseffizienz vor Ort. Hierzu kann eine gesetzliche Planungspflicht zur Ausgestaltung der Verkehrseffizienz sinnvoll sein. Im Rahmen der Planungen haben sich die Aufgabenträger strukturiert mit allen Anforderungen zur Ausgestaltung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu befassen. Hierzu gehören auch die gesetzlichen Klima- und Umweltziele, ggf. lokale Anforderungen und der Kundennutzen.

 

  • Aufhebung der Kontingentierung des Taxenverkehrs

    Der Verkehr mit Taxen war zuletzt durch eine geringe Innovationskraft gekennzeichnet. Zur Stärkung der Veränderungsbereitschaft soll die Kontingentierung und die starre Tarifbindung aufgehoben werden. Die Vorschläge zielen auf eine Beibehaltung des gewerberechtlichen Ansatzes und der eingeübten Verfahren der Genehmigungserteilung im Personenbeförderungsrecht ab. Neue Mobilitätsangeboten sollen Vorrang haben, wenn sie für die Erreichung der konkreten Ziele vor Ort das bessere (verkehrseffizientere) Mittel darstellen.


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