Aktuelles BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bei der Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen einer ambulanten Behandlung

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veröffentlicht am 20. Dezember 2022​

 

In der am 13.12.2022 veröffentlichten Verwaltungsanweisung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)1 seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fertigarzneimittelabgaben an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses aufgegeben und sieht diese nun als steuerbefreit an. Krankenhäusern sei daher empfohlen, schnellstmöglich organisatorische Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass kein Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsleistungen erfolgt.

 

Das BMF rückt in dem Schreiben von seiner Auffassung zur Umsatzsteuerpflicht von Arzneimittelabgaben im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung ab und folgt damit der jüngsten hierzu ergangenen Rechtsprechung des Finanzgerichts Dessau vom 20.10.2021.2 Auch nicht patientenindividuell hergestellte Arzneimittel, sog. Fertigarzneimittel, sind nun auch nach Auffassung der Finanzverwaltung von der Umsatzsteuer zu befreien,3 wenn diese im Zeitpunkt der Heilbehandlung unentbehrlich sind und die Heilbehandlung ohne diese nicht erfolgversprechend wäre.

 

Das BMF hat am 13. Dezember 2022 die bereits erwartete Verwaltungsanweisung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fertigarzneimitteln, welche an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses abgegeben werden, herausgegeben.

 

Auch die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann eine unselbständige Nebenleistung zu einer nach § 4 Nr. 14 a) oder b) umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen.

 

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit ist laut BMF, dass die Abgabe des Arzneimittels für die zugrundeliegende ambulante Behandlung unentbehrlich ist, sie im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie erfolgt und die Therapie ohne diese Heilbehandlung nicht erfolgsversprechend wäre.
Die Steuerbefreiung gilt dabei auch für Begleitmedikationen, die eventuelle Nebenwirkungen eines Medikaments verhindern oder verringern soll. Maßgeblich ist die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit zur Abgabe dieser Fertigarzneimittel.

 

Beispielhaft nennt der geänderte UStAE die Abgabe von dialyseimmanenten Medikamenten im Rahmen einer Dialysebehandlung, die Abgabe von Faktorpräparaten zur Behandlung von Blutern, die Abgabe von Zytostatika im Rahmen einer Krebsbehandlung und die Abgabe von schmerzstillenden bzw.  entzündungshemmenden Medikamenten im Rahmen einer Heilbehandlung.

 

Zu beachten ist allerdings, dass mit der einhergehenden Steuerfreiheit zugleich auch das Recht zum Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen entfällt. Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens zur Steuerfreiheit der Medikamente sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Allerdings wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Umsätze, die noch vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, insoweit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Auch der Vorsteuerabzug kann für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend gemacht werden.

 

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass für derartige Umsätze vor dem 1. Januar 2023, die als steuerpflichtig behandelt werden, der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a UStG anzuwenden ist, soweit die Abgabe im Rahmen eines steuerbegünstigten Krankenhauszweckbetriebes nach § 67 AO erfolgt.

 

Die Diskussion um mögliche Umsatzsteuer-Rückforderungsansprüche von Krankenkassen und privaten Versicherungen gegenüber den Krankenhäusern4 könnte damit andauern.

 

 

Für einen fachkundigen Austausch bezüglich gestellter Rückforderungsansprüchen und zu einer Diskussion der steuerlich sinnvollerweise einzuleitenden Maßnahmen stehen wir gern zur Seite.

 

 

 


 

1 BMF-Schreiben vom 13.12.2022, III C 3 – S 7170/20/10001 :001; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG; Abgabe von Medikamenten.

2 FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.10.2021, 3 K 1024/17. siehe auch hier.

3 Die umsatzsteuerliche Behandlung von patientenindividuell hergestellten Arzneimittelzubereitungen (i.d.R. als „Zytostatika“ bezeichnet) wurde bereits durch das Urteil des BFH vom 24.09.2014, V R 19/11, BStBl II 2016 S. 781 und dem darauf ergangenen BMF-Schreiben vom 28.09.2016 (III C 3 – S 7170/11/10004) geklärt. Diese stellen regelmäßig steuerbefreite, eng mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung verbundene Umsätze dar, wenn diese im Rahmen einer durchgeführten ambulanten Behandlung an Patienten des Krankenhauses abgegeben werden.

4 Vgl. BSG-Urteil vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19, BSGE 128, 65-78 und BSG-Beschluss vom 10.11.2021, B 1 KR 5/21 B.​

 

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und b UStG; Abgabe von Medikamenten



Autoren: Christian Höchemer und Anka Neudert

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Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

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