Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zum 9-Euro-Ticket

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Juni 2022; Autorinnen: Dinah Gullnick und ​Carola Biet​​​

 

Das sogenannte 9-Euro-Ticket erfreut sich großer Beliebtheit. Wie sieht es jedoch in diesen Zusammenhang mit der lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aus?

 

Grundsätzlich sind Zuschüsse des Arbeitgebers für ÖPNV-Tickets, die zusätzlich zum „normalen” geschuldeten Arbeitslohn an die Arbeitnehmer gezahlt werden, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und unterliegen damit auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Allerdings ist diese Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers – also die Kosten für das ÖPNV-Ticket – beschränkt. Seit der Einführung des sogenannten 9-Euro-Tickets stellt sich in der Praxis daher die Frage, wie Arbeitgeber damit umgehen sollen, wenn der bisherige betrieblich vereinbarte Zuschuss zur Nutzung des ÖPNV mehr als 9 Euro beträgt.

 

Das BMF hat mit Erlass vom 30.05.20221 geregelt, dass es für die Monate Juni, Juli und August 2022 für die Steuerfreiheit des Zuschusses nach des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen – allerdings unter der Bedingung, dass die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

 

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als Aufwendungen seitens der Arbeitnehmer angefallen sind, so ist der Differenzbetrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Folglich bleiben die höheren Zuschüsse in den Monaten Juni, Juli und August 2022 zwar auf der Lohnabrechnung zunächst steuerfrei, müssen jedoch auf das ganze Jahr betrachtet später gegebenenfalls nachversteuert werden.

 

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen2 den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag3 mindern. Daher sind die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse vom Arbeitgeber zu bescheinigen4. Hierbei hat eine Arbeitgeberbescheinigung hinsichtlich der gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen im Kalenderjahr zu erfolgen.

 

 

1 BMF-Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 – S 2351/19/10002:007

2 Gemäß § 3 Nr. 15 EStG.

3 Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG.

4 Gemäß § 41 b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG.

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