Verdeckte Gewinnausschüttung durch Spenden

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​veröffentlicht am 31. März 2022​

 

Spenden bzw. Zuwendungen durch Kapitalgesellschaften an gemeinnützige Organisationen können beim Spender zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die gemeinnützige Organisation als „nahestehende Person” eines Gesellschafters zu verstehen ist. Dies führt zu einer ergebniswirksamen Hinzurechnung der Zuwendung beim Spender, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

 

Grundsatz der verdeckten Gewinnausschüttung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter verweigert worden wäre. Dies gilt auch für nahestehende Personen des Gesellschafters in familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Ob das Handeln der Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren überprüft. Da die vGA den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern darf, wird der Gewinn um diesen Wert außerhalb der Bilanz erhöht. Bei dem Gesellschafter ist die vGA den Einkünften aus Kapitalvermögen1 zuzuordnen.

 

Der vom BFH entschiedene Fall2

Die Klägerin (GmbH), deren Gesellschafter (nachfolgend Eheleute) eine gemeinnützige Stiftung errichtet hatten, spendete Kunstwerke an diese gemeinnützige Stiftung. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Pflege und Dauerleihgabe einer Galerie oder eines Kunstmuseums der von den Eheleuten eingebrachten Kunstwerke. Die Spende wurde in der Körperschaftsteuererklärung der GmbH einkommensmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt als Beklagter sah in diesem Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung an das Ehepaar.

 

Die grundsätzliche gesetzliche Ausgangsregelung 

Kapitalgesellschaften können Spenden gewinnmindernd geltend machen.3 Ist die Spende bzw. Zuwendung allerdings als vGA anzusehen, führt dies zu einer Hinzurechnung der ursprünglich abziehbaren Spenden.4 Damit würde sich in Summe keine Verringerung der Steuern der GmbH ergeben.

 

Warum liegen hier vGA vor?

Im vom BFH entschiedenen Fall erhält die Stiftung als nahestehende Person Sachzuwendungen in Form von Kunstwerken. Das Gericht stellte fest, dass eine Sachzuwendung als vGA zu bewerten ist, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist. Das Näheverhältnis kann laut BFH auch zu einer gemeinnützigen Stiftung bestehen. Die Stiftung wird im Ergebnis als nahestehende Person des Gesellschafters der GmbH betrachtet.

 

Dabei ist eine nicht vorhandene Beteiligung oder Mitgliedschaft des GmbH-Gesellschafters an der Stiftung unbeachtlich. Ausschlaggebend ist, ob die GmbH diese Zuwendungen unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem fremden Dritten gewährt hätte. Daher ist auch die Tatsache, dass die Spende weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Zuwendung an den Gesellschafter darstellt, ohne Bedeutung. Es reicht laut BFH aus, dass die Stiftung durch die Zuwendung ihren satzungsmäßigen Zweck verfolgen kann und somit einen entsprechenden Vorteil erhält.

 

Das Gericht begründet ein Näheverhältnis zwischen der GmbH und der Stiftung dadurch, dass die Eheleute die alleinigen Gründer der Stiftung waren. Ebenfalls relevant war die Tatsache, dass die Eheleute durch ihre privaten Spendenaktivitäten an die Stiftung ihren Spendenhöchstbetrag in der persönlichen Einkommensteuererklärung5 schon überschritten hatten. Dies bedeutet, dass weitere Spenden in der Einkommensteuererklärung der Eheleute nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Gleichzeitig fielen die Spenden an andere gemeinnützige Organisationen sehr gering aus. Ein Vergleich mit Fremdspenden stellt laut Rechtsprechung einen geeigneten Maßstab für die Beurteilung eines Näheverhältnisses dar.

 

Es bleibt festzuhalten, dass eine vGA bei einer zuwendenden GmbH nicht deshalb auszuschließen ist, weil es sich beim Zuwendungsempfänger um eine Stiftung oder um eine andere gemeinnützige Körperschaft, die steuerlich an das Gemeinnützigkeitsrecht gebunden ist, handelt. 

 

Fazit

Auch wenn das vorgestellte Urteil gemeinnützige Einrichtungen nicht unmittelbar betrifft: Sofern gemeinnützige Stiftungen oder andere Non-Profit-Organisationen Zuwendungen von Kapitalgesellschaften erhalten, sollten sie die Spender auf eine mögliche Hinzurechnung als vGA und damit Nichtanerkennung als abzugsfähige Spende hinweisen, soweit hierfür Anhaltspunkte bestehen. Dies sollte der Spender beachten und ggf. steuerlich prüfen lassen. 

 

1 ​gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2 BFH-Urteil vom 13.07.2021, I-R-16/18, BStBl. II 2022, S. 119.
3 § 9 Abs. 1 Nr. KStG.
4 § 8 Abs. 3 S. 2 KStG.
5 gemäß § 10b Abs. 1 und 1a EStG.​​


Autoren: Jan-Claas Hille und Anka Neudert

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Jan-Claas Hille

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