Corona-Versorgungsaufschlag und die 2. Ausgleichsvereinbarung

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veröffentlicht am 31. Januar 2022, Autoren: Tim Schilling, Jan Schilling

 

Die angespannte wirtschaftliche Situation von Krankenhäusern spitzt sich mit bestehender Corona-Pandemie weiterhin zu, woraufhin die Notwendigkeit nach entsprechenden Unterstützungsprogrammen auch weiterhin gegeben ist. Neben den sich wellenartig entwickelnden Corona-Zahlen, schwankt die finanzielle Situation der Krankenhäuser gleichermaßen. Neben starken Liquiditätseinbußen besteht weiterhin ein sehr großes Risiko auch für langfristige wirtschaftliche Planungen und die wirtschaftliche Gesamtsituation der Kliniken. 

 

Versorgungsaufschlag

In Bezug auf die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes stellt der Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser einen wesentlichen Bestandteil dar. Die Versorgungsaufschläge verfolgen das Ziel den Krankenhäusern in Deutschland, aufgrund der anhaltenden Pandemie, weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. In welchem Umfang eine Klinik finanzielle Mittel vom Bund erhält ist abhängig von der Anzahl der behandelten Covid-19-Patienten und der jeweiligen Pauschale je Behandlungstag. Die tagesbezogene Pauschale liegt in Abhängigkeit der Fallschwere bei 360, 560 oder 760 Euro und muss mit einer fest definierten prozentualen Reduktion von 0,9 nach der durchschnittlichen Verweildauer von 13,9 Behandlungstagen multipliziert werden. Die durchschnittliche Verweildauer von 13,9 Behandlungstagen resultiert aus Schätzungen bezüglich der erwarteten Behandlungsdauer von Covid 19 Patienten. Eine unterschiedliche Gewichtung der Fälle auf den Normalstationen und auf den Intensivstationen findet jedoch nicht statt. Hieraus abgeleitet kann der abzurechnende Betrag pro Covid-Patient zwischen 4.500 Euro, bei einer Pauschale von 360 Euro, und 9.500 Euro, berechnet mit einer Pauschale von 760 Euro, variieren.

 

In Bezug auf die Abrechnung des Versorgungsaufschlags gibt es allerdings eine grundsätzliche Voraussetzung, und zwar müssen Covid-Patienten mehr als zwei Tage stationär behandelt werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht diese Zahlungen im Ganzjahresausgleich 2021 zu berücksichtigen und zu verrechnen. Sollten Krankenhäuser daher den Versorgungsaufschlag unterjährig in Anspruch nehmen, sind bereits im Jahresabschluss 2021 entsprechende Ermittlungen zum Corona-Ganzjahresausgleich 2021 vorzunehmen.

 

Ausgleichsvereinbarung

Die Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021 in der zweiten Fassung vom 20.12.2021 verfolgt das Ziel der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser unter Berücksichtigung der Erlösrückgänge durch die Corona-Pandemie und die gezahlten Ausgleichszahlungen.

 

Grundlage für die Ausgleichsberechnung sind die voll- und teilstationären Patienten, welche vom 01.01. bis zum 31.12. der Jahre 2019 und 2021 entlassen wurden. In der Bewertung finden Überlieger, die also über den Jahreswechsel behandelt wurden, ebenfalls Berücksichtigung. Für die entsprechenden Fälle sind die zum 31.03.2020 und 31.03.2022 an das InEK übermittelten Daten zu Grunde zu legen. Die übermittelten Daten müssen nach den um die variablen Sachkosten bereinigten Fallpauschalenkataloge der Jahre 2019 und 2021 bewertet werden.

 

Neben den zu Grunde liegenden Falldaten müssen für das Jahr 2021 die Ausgleichszahlungen nach §21 Abs. 1a Satz 1 KHG zu 85 Prozent und die oben beschriebenen Versorgungsaufschläge zu 50 Prozent berücksichtigt werden. Weitere Zuschläge wie z.B. die Zusatzentgelte für Corona-Testungen oder die Coronamehrkostenzuschläge sind in der Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichtigen.

 

Abschließend muss sowohl ein Budget-Referenzwert 2019, als auch die Vergleichsgröße 2021 ermittelt und für die Ausgleichsberechnung zu Grunde gelegt werden.

 

Budget-Referenzwert 2019

 

Teil 1 - FallpauschalenDRG-Fallpauschalen des Jahres 2019 nach DRG Version 2021
Überlieger 2018/2019 nach DRG Version 2020
Die sich hieraus ergebende Summe der Bewertungsrelationen muss mit dem Landesbasisfallwert 2021 inkl. Ausgleiche und Berichtigungen multipliziert werden.
Teil 2 – einheitliche ZusatzentgelteLeistungsgerüst 2019 ist mit dem Euro-Betrag des Kataloges 2021 zu multiplizieren
Teil 3 – krankenhausindividuelle EntgelteDie Beträge der letzten Budgetvereinbarung sind, um die variablen Sachkosten und Pflegepersonalkosten der bettenführenden Station zu bereinigen.

 

 

Vergleichsgröße 2021

 

Teil 1 - FallpauschalenDRG-Fallpauschalen des Jahres 2021 nach DRG Version 2021
Überlieger 2020/2021 nach DRG Version 2021
Die sich hieraus ergebende Summe der Bewertungsrelationen muss mit dem Landesbasisfallwert 2021 inkl. Ausgleiche und Berichtigungen multipliziert werden.
Teil 2 – einheitliche ZusatzentgelteLeistungsgerüst 2020 ist mit dem Euro-Betrag des Kataloges 2021 zu multiplizieren
Teil 3 – krankenhausindividuelle EntgelteDie Beträge der letzten Budgetvereinbarung sind, um die variablen Sachkosten und Pflegepersonalkosten der bettenführenden Station zu bereinigen.
Teil 4 - Ausgleichszahlungen85 Prozent der erhaltenen Ausgleichszahlungen
Teil 5 – Versorgungsaufschläge 50 Prozent der geleisteten Zahlungen für alle bis zum 31.12.2021 entlassenen Fälle

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