Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – Maßnahmenpaket für gemeinnützige Organisationen

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veröffentlicht am 15. April 2020

 

Kurz vor Ostern hat das Bundesministerium der Finanzen nun auch für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften einige Erleichterungen bekanntgegeben.

 

Die Bundesregierung und die Länder haben mittlerweile mit verschiedenen Maßnahmen auf die teils immensen wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Krise auf Bürgerinnen und Bürger sowie auf Unternehmen reagiert.

 

Nachdem die Bundesregierung und die Landesregierungen die Betriebsmittelfinanzierung für gemeinnützige Organisationen ermöglicht hat (wir berichteten), hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 9.4.2020 nunmehr ein Maßnahmen-Paket für betroffene gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen geschnürt.1 Die hierin getroffenen Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, welche vom 1.3.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

 

  1. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis
    Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlichen anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege inklusive seiner Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

    Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck des Online-Bankings).2

  2. Spendenaktionen steuerbegünstigter Organisationen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
    Gemeinnützige Organisationen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der Selbstlosigkeit, wonach Mittel der Körperschaft nur für ihre satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen.3

    Gem. dem BMF-Schreiben ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, welche keine für die Unterstützung und Hilfe für in der Corona-Krise Betroffene in Betracht kommenden Zwecke verfolgt, jedoch unschädlich, wenn sie Mittel, welche sie im Rahmen einer Sonderaktion erhalten hat, ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

    Bei Verfolgung mildtätiger Zwecke hat die Körperschaft die Bedürftigkeit der unterstützten Personen bzw. Einrichtungen zu prüfen und zu dokumentieren.4

  3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
    Nach dem BMF-Schreiben ist es weiterhin unschädlich, wenn die steuerbegünstigte Organisation sonstige bei ihr vorhandene Mittel, welche keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne entsprechende Satzungsänderung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt.

    Ebenso die Überlassung von Personal, von Räumlichkeiten sowie Einkaufs- oder vergleichbare Dienste sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich.

  4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Zwecke der Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Gleiches gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde aus dem Betriebsvermögen, soweit diese von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Die Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.5

  5. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
    Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, welche für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), können diese Erträge dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden.

    Unter den Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG können die Erträge aus Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt jedoch nur bei Leistungen, die der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit sowie der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung.

  6. Mittelverwendung
    Der nachweislich durch die Corona-Krise bis zum 31.12.2020 bedingte Verlust im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung darf mit Mitteln des ideellen Bereiches, mit Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung bzw. Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unschädlich ausgeglichen werden.

    Aufstockungsbeträge steuerbegünstigter Organisationen zum Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten (bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts) sind zulässig, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

    Ebenso dürfen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl eine Tätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist.

 

 

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 1 BMF vom 9.4.2020, Az: IV C 4 - S 2223/19/10003 :003
 2 § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV

 3 § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO
 4 § 53 AO
 5 § 6 Absatz 4 EStG

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