Bei Eigenstromanlagen: Antragsfrist rückt näher; Messkonzept ist zu erstellen – UPDATE

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Update vom 21. November 2019 – Ursprungsartikel vom 30. Oktober 2019

 

Neuregelungen im Strom-/Energiesteuerrecht zum 1.7.2019 macht die Einholung einer Erlaubnis für Eigenstromanlagen nebst Vorlage eines Messkonzeptes beim Hauptzollamt bis zum 31.12.2019 nötig.

 

1 Gesetzliche Regelungen

Der Deutsche Bundestag hat am 11.4.2019 die Novellierung des Strom- und Energiesteuergesetzes verabschiedet. Zum 1.7.2019 sind die neuen Regelungen in Kraft getreten. Im Rahmen der Neuregelung sind die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien) und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Privilegierung der Stromerzeugung in Anlagen mit einer Anlagenleistung bis zwei Megawatt bei Verbrauch im räumlichen Zusammenhang) umgestaltet worden.

 

2 Ausgangslage

In Folge des erheblichen Einsparpotenzials durch Eigenstromanlagen bei der Stromsteuer und nach der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-Umlage), investieren Träger von Krankenhäusern sowie Pflege- und Altenheimen in selbst betriebene Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK-Anlagen).
Auswirkungen der neuen Rechtslage sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Eigenstromnutzung. Folglich drohen ursprüngliche Einsparungen verloren zu gehen.

 

3 Anforderungen der neuen Rechtslage

Die Privilegierungen stehen zukünftig unter Erlaubnisvorbehalt. Demnach müssen Anlagenbetreiber nach § 9 Abs. 4 StromStG bis spätestens zum 31.12.2019 einen Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme (Eigenverbrauch oder Lieferung) von Strom stellen, um rückwirkend zum 1.7.2019 weiterhin die Stromsteuerbefreiung zu beanspruchen. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.
Des Weiteren ist künftig ein umfassendes Messkonzept erforderlich, das Erzeugungs- und Verbrauchsdaten in kurzen Zeitabständen dokumentiert. Gemäß § 11a StromStV und § 62b EEG ist grundsätzlich eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall zur Abgrenzung des Eigenstromverbrauchs, erforderlich. Regelmäßig ist eine Abgrenzung von Drittverbräuchen erforderlich, die nicht privilegiert sind.

 

4 Handlungsbedarf

Inwiefern Handlungsbedarf besteht, lässt sich in Form eines Quickchecks ableiten.
Sofern Erzeugungsanlagen, sowohl Bestands- und Neuanlagen, betrieben werden und der erzeugte Strom selbst verbraucht wird, besteht hinsichtlich der Neuregelungen dringender Handlungsbedarf. In diesem Fall ist zunächst bis zum 31.12.2019 ein Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zu stellen.

 

Existieren darüber hinaus auch noch Drittverbraucher, muss deren Verbrauch vom Eigenverbrauch abgegrenzt werden. Dies erfolgt in der Regel durch ein entsprechendes Messkonzept.

 

Grafik Prozess der Erzeugungsanlage 

Gerne unterstützen wir Sie bei dem sich ergebenden Handlungsbedarf.

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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