Steuerliche Behandlung von Stipendien mit Hausarztklausel

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veröffentlicht am 29. August 2019

 

Wird einem Steuerpflichtigen ein Stipendium unter der Voraussetzung erteilt, dass er sich dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit auf einem genau definierten Gebiet auszuüben, ist das Stipendium bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.


Urteil

Seit einiger Zeit werden Facharztstipendien mit bestimmten Vorgaben vergeben. In dem betreffenden Urteil war der Stipendiat verpflichtet, sich nach Absolvierung seiner Facharztprüfung für eine bestimmte Zeit in einer bestimmten Region einer vertragsärztlichen Versorgung nachzugehen. Das FG Thüringen hat in seinem Urteil vom 14. April 2018 (Az. 3 K 737/17) entschieden, dass die Versteuerung eines solchen Facharztstipendiums nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfolgen hat, da es sich um einen reinen Mitnahmeeffekt handelt, wenn die Ärztin/der Arzt dauerhaft in einer bestimmten Region seine Tätigkeit ausüben möchte.

 

Nachteil

Das Gericht hat die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG verneint. Der Steuerfreiheit steht der Umstand entgegen, dass nach den Zweckbestimmungen der Vergaberichtlinien für Stipendien keine begünstigten Förderungszwecke i.S.d. § 3 Abs. 44 EStG verfolgt werden. Damit sind diese „Stipendien” regelmäßig zu versteuern.

 

Fazit

Das Urteil bestätigt, dass die subjektive Zweckbestimmung, dass der Stipendiat sich nach bestandener Facharztprüfung verpflichtet, an einem bestimmten Ort für eine bestimmte Dauer einer vertragsärztlichen Versorgung nachzugehen, nicht unter die in § 3 Nr. 44 EStG genannten Förderzwecke fällt. Damit verlieren Stipendien weiterhin an Attraktivität. Im Forschungsbereich hat die Abgrenzung zwischen steuerfreien Stipendien und einer abhängigen Beschäftigung in den letzten Jahren zu einem deutlichen Abbau von Stipendien geführt.

 

 

 

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Jan-Claas Hille

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