Berücksichtigung von unsteten Bezügen bei der Berechnung der Rückstellungen für Urlaub

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veröffentlicht am 29. August 2019

 

Die Berechnung der Rückstellung für Urlaub ist schematisch schnell erklärt: Man nehme die Vergütung des Jahres, teile sie durch die Anzahl der Tage im Jahr und multipliziere dies mit den noch ausstehenden Resturlaubstagen. Wie so häufig steckt der Teufel im Detail. Dieser Artikel soll erklären, warum unstete Bezüge nach TVöD in der Berechnung Berücksichtigung z. B. bei Krankenhäusern finden sollten.


Die Berechnung des Divisors (der Arbeitstage) ist relativ schnell erklärt. Von den Tagen eines Jahres zieht man all jene Tage ab, an denen im nächsten Jahr nicht gearbeitet wird. Neben den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen, die auf Wochentage fallen, zählen hier auch die Urlaubs- und Krankheitstage hinzu. In der Regel wird man auf einen Divisor von 210 bis 220 Tagen kommen. Sollte abweichend z. B. in Krankenhäusern eine 6-Tage-Woche vorliegen, ist die Zahl entsprechend anzupassen.

 

Für die Vergütung eines Jahres soll auf das Bruttoarbeitgeberentgelt abgestellt werden. Hierbei sind neben dem regelmäßigen Gehalt und darauf entfallende Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für Sozialbeiträge, Lohnsteuer etc. auch mögliche Tariferhöhungen zu berücksichtigen.
Nach TVöD gehören auch unstete Bezüge hierzu, da diese sich auf die letzten Monate beziehen und automatisch das regelmäßige Gehalt erhöhen. Hierzu zählen bei Krankenhäusern insbesondere Feiertagszuschläge oder Zuschläge für Nachtschichten. Die Berechnung der unsteten Bezüge ergibt sich dabei jeweils aus den Vormonaten und hat zum Teil erheblichen Einfluss auf die Höhe des Arbeitsentgelts von z. B. Ärzten und Pflegekräften.

 

Nach § 26 TVöD werden Urlaubstage als „Arbeitstage” bezeichnet, somit werden alle möglichen Arbeitstage eingeschlossen, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmäßig arbeiten müsste, Sonn- und Feiertage eingeschlossen. Die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung ist in § 21 TVöD geregelt. Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Demnach werden die nicht in Monatsbeiträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die unsteten Bezüge, als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind zusätzliches Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen und Jubiläumsgeld. Unstete Bezüge für Ruf- oder Bereitschaftsdienst, geplante Überstunden und Mehrarbeit oder Zeitzuschläge wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit werden dabei nicht ausgeschlossen.

 

Wird der im vergangenen Kalenderjahr nicht genommene Urlaub im neuen Jahr angetreten, sind hier ebenfalls die Regelungen der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD zu befolgen und unstete Bezüge als Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate auszuzahlen. Somit ist es allgemein sinnvoll, die unsteten Bezüge bei Bildung der Rückstellung einzubeziehen.

 

 

 

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