Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

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​​​​​​​veröffentlicht am 31. Januar 2019, Autoren:​​​​ Dominik Wirtz und Simone Müller
(BAG, Urteil v. 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16)

 

Gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommen Resturlaubs des Kalenderjahres, wenn die vertragliche Beschäftigung durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Bezugnehmend auf den Beitrag in der Ausgabe 12/2018 „EuGH stärkt Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern” hat das BAG mit Urteil vom 22. Januar 2019 dem EuGH zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Durch den Tod des Erblassers wurde das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft (Beklagter) beendet. Dem Erblasser standen gemäß § 26 des auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in jedem Kalenderjahr 30 Werkstage Urlaub zu. Der Erblasser war durch das Landesamt für soziale Dienste als schwerbehinderter Mensch anerkannt, aufgrund dessen hatte er, im Jahr seines Todes, gemäß § 125 Abs.1 S. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX a. F. Anspruch auf anteiligen zusätzlichen Urlaub in Höhe von zwei Werkstagen. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser für das restliche Kalenderjahr noch einen Urlaubsanspruch von insgesamt 25 Werktagen. Die Klägerin verlangte die monetäre Abgeltung des Resturlaubs. Der Klage wurde in den Vorinstanzen stattgegeben.

 

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten ab. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht in Anspruch genommene Urlaub in voller Höhe abzugelten. Gemäß §§ 1, 7 Abs. 4 BurlG ist nach dem europäischen Unionsrecht der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten beendet wird. Durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG geht hervor, dass die §§ 1, 7 Abs. 4 BurlG dahingehend auszulegen sind, dass die Vergütungskomponente des restlichen Jahresurlaubs, welche vor dem Tod des Erblassers nicht mehr in Anspruch genommene wurde, zur Erbmasse gehört. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst hierbei den gesamten jährlichen nicht in Anspruch genommen Urlaub einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX alte Fassung sowie den Anspruch auf Urlaub gemäß § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen übersteigt.

 

Schlussfolgerung:

Wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod eines Arbeitnehmers beendet wird, haben dessen Erben einen Anspruch auf die Abgeltung des vom Erblasser nicht genommen Urlaubs. Unternehmen sind somit verpflichtet auch den Erben den entsprechenden Wert des Resturlaubs des verstorbenen Arbeitnehmers in voller Höhe abzugelten. Für den Jahresabschluss bedeuten das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass entsprechende Ansprüche von (ehemaligen) Arbeitnehmern bei der Ermittlung von Rückstellungen für ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen sind.

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