Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines von der Pflegekasse beauftragten Gutachters

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veröffentlicht am 31. Januar 2019

 

Das Landesamt für Steuern und Finanzen hat sich am 3. September 2018 dazu geäußert, wie die Leistungen eines von der Pflegekasse beauftragten Gutachters umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, die von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG umfasst sind.


Um die Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit zu überprüfen und zur Feststellung des Pflegegrades eines Patienten dürfen Pflegekassen seit dem 30. Oktober 2012 nach § 18 Abs. 1 SGB XI neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auch andere unabhängige Gutachter beauftragen. Diese Gutachtertätigkeit bezieht sich auf die Feststellung des Anspruchs und der Höhe des Ersatzes von Kosten, die dem Versicherten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zustehen.


Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jetzt beschlossen, dass derartige Leistungen eines Pflegegutachters nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG umsatzsteuerfrei sind, wenn die Kosten hierfür im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 Prozent der Fälle ganz oder überwiegend von der Sozialkasse vergütet worden sind. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gutachten nach dem SGB V.

 

 

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