Rechtsanspruch im Bereich Kindertagesbetreuung

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Von Peter Lindt
 
Ab 1. August dieses Jahres hat jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Kann der verpflichtete örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe den Anspruch – gleich aus welchen Gründen –- nicht erfüllen, haben die Eltern Anspruch auf Ersatz der ihnen für eine selbst organisierte Kinderbetreuung entstehenden Aufwendungen. 
 

Gesetzlicher Anspruch auf frühkindliche Förderung

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege”, § 24 Abs. 2 S. 1 SBG VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung. Mit diesem schlichten Wortlaut wurde zum 01. August 2013 ein bundesweiter Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz bzw. Platz bei einer Tagesmutter geschaffen. Die Alternativen „Kita“ bzw. „Tagesmutter“ stehen dabei nach dem Gesetz gleichrangig und nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes und der Personensorgeberechtigten - i.d.R. die Eltern – nebeneinander.  Sollte ein Kita-Platz nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Eltern also nicht darauf verwiesen werden, Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen.  
 
 
Anspruchsverpflichtet sind die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also i.d.R. die Landkreise und kreisfreien Städte, kreisangehörige Gemeinden nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt (vgl. § 27 Abs. 2 SGB I). Betreiben kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, Tageseinrichtungen, bleiben Gesamtverantwortung und Anspruchsverpflichtung gleichwohl beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Ausgestaltung des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung als Rechtsanspruch ist die Verpflichtung der örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst dann erfüllt, wenn durch die Schaffung von Kita-Plätzen bzw. die finanzielle Förderung freier Träger so viel Kita-Infrastruktur vorhanden ist, dass der in Anspruch genommene Bedarf an Kita-Plätzen gedeckt werden kann. Die verpflichtete Kommune muss deshalb für ihren Zuständigkeitsbereich garantieren, dass für ein Kind im relevanten Alter ein Kita-Platz zur Verfügung steht.
 

Aufwendungserstattungsanspruch bei hilfsweise selbstorganisierter Kinderbetreuung

Wird der Betreuungsanspruch trotz gesetzlicher Garantie gleichwohl nicht erfüllt – also ein in einer Kita oder bei einer Tagesmutter beantragter Platz nicht zur Verfügung gestellt -, wird den Eltern für die Zeit, ab der sie mit dem gesetzlichen Anspruch auf Betreuung vertrauen durften, nichts anderes bleiben, als hilfsweise selbst eine Kinderbetreuung zu organisieren, etwa über eine Elterninitiative. Die den Eltern hierdurch entstehenden Aufwendungen können diese bei der eigentlich verpflichteten Gebietskörperschaft einfordern, wofür unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen.  
 
Zu erstatten sind dabei alle Aufwendungen, die den Eltern erspart geblieben wären, wenn es den Kita-Platz gegeben hätte, wobei die Eltern keine Pflicht zu wirtschaftlichem Verhalten trifft, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Allerdings können die Eltern nur das verlangen, was für die selbst organisierte Kinderbetreuung erforderlich war. Abzuziehen ist lediglich der eventuell entstehende Kostenbeitrag (§ 90 SGB VIII), soweit er auch bei Erfüllung des Rechtsanspruchs entstanden wäre.
 

Fazit

Schon mit dem Erlass des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I., 2403), mit dem durch Änderung des § 24 SGB VIII der Rechtsanspruch ab dem 1. August 2013 geschaffen wurde, stand mithin fest, dass die verpflichteten Kommunen die finanziellen Aufwendungen für die Gewährleistung der frühkindlichen Förderung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr nicht werden vermeiden können. Ihnen bleibt lediglich die „Wahl”, nach der gesetzlichen Verpflichtung die finanziellen Aufwendungen zu schultern, die für die Schaffung einer dem erwarteten Bedarf entsprechenden Kita-Infrastruktur erforderlich sind oder bei der Schaffung der Kita-Infrastruktur hinter diesem erwarteten Bedarf zurückzubleiben und zu „pokern”, dass tatsächlich – etwa auch in Folge des „Betreuungsgelds” – weniger Ansprüche geltend gemacht und verfolgt werden.         

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