Inklusion konkret: Was bedeutet sie für die Kinder- und Jugendhilfe?

PrintMailRate-it
Von Susanne Eymold
 
„Inklusion ist, wenn jeder mitmachen darf”, oder „Inklusion ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe” – diese oder ähnliche Leitsätze prägen gegenwärtig die Diskussion um den Inklusionsbegriff. Was aber bedeutet Inklusion nun konkret? Was sind inklusive Handlungsfelder und wer ist verantwortlich? Im folgenden Beitrag werden wir die Möglichkeiten und Pflichten der Jugendhilfe als inklusives Handlungsfeld beleuchten.
 

Das Inklusionsprinzip als geltendes Recht

Inklusion bestimmt die aktuelle Debatte um Menschen mit Behinderungen. Dies leitet sich nicht zuletzt aus der UN-Behindertenrechtskonvention vom 03. Mai 2008 ab, die eine umfassende Teilhabe zu geltendem Recht macht und den Abbau institutioneller Barrieren für Menschen mit Behinderungen einfordert. 
 
Die UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich dabei auf „Menschen, die langfristige körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft behindern können” (Artikel 1). Gerade diese Wechselwirkung zwischen individueller Beeinträchtigung und gesellschaftlichen Barrieren prägt den Inklusionsbegriff: In ihm ist die Herausforderung angelegt, rechtliche, institutionelle und organisatorische Verhältnisse so zu gestalten, dass Menschen mit einer Behinderung möglichst nicht in eigens für sie geschaffenen Sonder-Institutionen gefördert und unterstützt werden, sondern wie Menschen ohne Behinderung in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. 
 
Im Folgenden möchten wir die Herausforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe durch die gegenwärtige Inklusionsdebatte genauer in den Blick nehmen.
 

Eine Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe

Im Anschluss an die UN-Behindertenrechtskonvention wurde der Inklusionsbegriff von seinem Bezug zu Menschen mit Behinderung gelöst und zu einem umfassenden Prinzip des gesamtgesellschaftlichen Umgangs mit Vielfalt in allen gesellschaftlichen Gruppen erweitert. Dieser Beitrag geschränkt sich jedoch auf die Menschen mit Behinderung im außerschulischen Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe im Wissen über die konzeptionellen Herausforderungen, vor der die Schule mit der neuen Rechtslage steht. Bisweilen entsteht in der aktuellen öffentlichen Diskussion der Eindruck, dass mit der Inklusionsherausforderung primär eine an Schule adressierte Anforderung gerichtet sei. Bezieht man die Inklusionsperspektive jedoch auch auf die Kinder- und Jugendhilfe, so ergeben sich daraus insbesondere folgende Fragen:
  • Welchen spezifischen inhaltlichen Beitrag kann die Kinder- und Jugendhilfe für eine inklusive Förderung von jungen Menschen erbringen und welche jugendhilfespezifischen Ansätze lassen sich in ausgewählten Handlungsfeldern diesbezüglich einbeziehen?
  • Welche institutionellen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten kommen den einzelnen Strukturen und Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung inklusionsbezogener Aufgaben zu
  • Welche handlungsfeldspezifischen Methoden stehen zur Bewältigung dieser Aufgaben zur Verfügung. 
     

 

Inklusive Handlungsfelder im SGB VIII – ein Inklusionscheck

 

Will man eine Antwort auf die Frage finden, welchen Anteil die Kinder und Jugendhilfe zur inklusiven Förderung beitragen kann, so müssen die in der nachstehenden Grafik abgebildeten, spezifischen Handlungsfelder des SGB VIII genauer untersucht werden.
 
Handlungsfelder des SGB VIII
 

Kindertageseinrichtung

Die integrative Betreuung in der Kindertagesbetreuung ist bereits wesentlich weiter fortgeschritten als in Schulen, dennoch werden auch hier bundesweit 28 Prozent der Kinder mit Behinderung in separaten Einrichtungen betreut. Am Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule gibt es offensichtlich ein Schnittstellenproblem, da ein Anteil von 3,4 Prozent von Kindern von der Kindertageseinrichtung direkt in eine Förderschule übertritt. Bei der Gestaltung der Übergänge zwischen Kindergarten und Grundschule werden die Bedürfnisse und Lebenssituationen der Kinder demnach noch nicht ausreichend berücksichtigt. Das Übergangsmanagement ist noch nicht ausreichend inklusionstauglich.
 
Die wesentliche Qualität einer inklusiv ausgerichteten Kindertagesbetreuung muss also darin liegen, dass
  • Kinder mit und ohne Behinderung früh lernen, miteinander umzugehen,
  • Förderkonzepte die unterschiedlichen und sich verändernden Bedarfe der Kinder abbilden und
  • Alle Kinder in eine wohnortnahe Regelschule wechseln können, die die entsprechenden Konzepte der Inklusion fortführt.
 
Um den Beitrag der Kindertagesbetreuung zum inklusiven Fördergedanken beurteilen zu können, ist daher das Übergangsmanagement der Einrichtungen zu untersuchen und zu überprüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Kinder in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten so auf die Schule vorzubereiten, dass sie mit Erfolgsaussichten an eine Regelschule wechseln können.
 

Kinder- und Jugendarbeit

Die offene Jugendarbeit ist lebensweltlich eng mit dem Schulsystem verwoben. Ein nicht inklusives Schulsystem erschwert den Zugang zu außerschulischen Bildungsangeboten, da diese wesentlich vom Lebensort Schule beeinflusst werden. Wenn Kinder und Jugendliche außerhalb ihres Sozialraumes Förderschulen besuchen, haben sie weniger Gelegenheiten, mit nichtbehinderten Kindern in Kontakt zu kommen. Es bestehen also wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Schule und Freizeitgestaltung, die aufgegriffen und bearbeitet werden müssen. Für die Entwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendarbeit müssen die freien Träger und Fachkräfte sensibilisiert werden. Die Verantwortung für die Gestaltung eines inklusiven Angebotes, das für alle Kinder und Jugendlichen nutzbar ist, liegt dabei bei dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger. Dieser muss auch die notwendigen räumlichen und finanziellen Ressourcen bereitstellen sowie den notwendigen Qualifikationsbedarf der Fachkräfte sicherstellen.
 

Hilfen zur Erziehung

Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe nimmt neben den behinderten Kindern notwendigerweise auch deren Eltern mit ihren spezifischen familiären Herausforderungen in den Blick. Die Trennung von Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe zwingt derzeit noch dazu, bei Problemsituationen in der Familie zu entscheiden, ob diese aus der Behinderung resultieren oder, ob es sich um allgemeine familiäre Erziehungsprobleme handelt. In solchen Situationen können Zuordnungen oft nicht plausibel getroffen werden. In der Konsequenz sind sich Kostenträger wegen der Zuständigkeit uneinig, was für die betroffene Familie eine weitere Hürde in der Leistungsgewährung darstellt. Dies führt mitunter dazu, dass Eltern Hilfen erst gar nicht beanspruchen. Will man das Inklusionsprinzip bei den Hilfen zur Erziehung zur Geltung bringen, so müssen in den Einrichtungen und Diensten Fachkräfte mit spezifischen Kompetenzen vorhanden sein, die durch besondere fachliche Qualifikationen ihre KollegInnen im Umgang mit Familien mit behinderten Kindern und Jugendlichen kollegial beraten und in komplexen Fällen die Hilfen selbst fachkundig gestalten können.
 

Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen

Junge Menschen mit seelischer Behinderung erhalten Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Die Eingliederung erfolgt auf verschiedenen Wegen: Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Werkstätten für behinderte Menschen, kooperative Ausbildungen, etc. Mit den in den sonderpädagogischen Berufsschulen erworbenen Abschlüssen ist es schwierig, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Berufe im Rahmen der unterstützten Beschäftigung ermöglichen darüber hinaus aufgrund der geringen Bezahlung keine eigenständige Lebensführung und damit keine vollständige Integration in Gesellschaft und Arbeit. Der Prozess der Exklusion, den die Jugendlichen bereits durch den Besuch einer Schule außerhalb von Regelschulen erlebt haben, setzt sich so bei der Berufsorientierung, Berufsausbildung und Einmündung in den Arbeitsmarkt trotz vielfältiger Eingliederungshilfen fort.
 
Die Unterstützung zur Eingliederung muss daher bereits in der Schule stattfinden. Dabei muss das System Jugendhilfe auf Kooperations- und Verzahnungsmöglichkeiten mit der Eingliederungshilfe überprüft werden (Schulen, Arbeitsagenturen, Unternehmen). Es muss geprüft werden, inwiefern Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Systemen Schule, Arbeitsagentur, (freie) Träger der Jugendhilfe und öffentliche wie private Unternehmen genutzt werden können, um auch behinderten Kindern und Jugendlichen eine Wahlfreiheit bezogen auf ihre Berufspläne und Berufswege zugänglich zu machen, die ihnen eine eigenständige Existenzsicherung ermöglichen.
 

Inklusion Status quo?

Wie bereits erwähnt hat die UN-Behindertenrechtskonvention Inklusion zu geltendem Recht gemacht. Damit ist eine aktuelle und richtungsweisende Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe gesetzt, die ihrer gesetzlichen Grundlegung nach für alle Kinder und Jugendlichen gleich gilt (§ 1 SGB VIII).
 
Gemeinsam mit unseren erfahrenen Netzwerkberatern aus Praxis und Wissenschaft beraten wir Sie als Jugendhilfeträger zu Ihren gesetzlichen Möglichkeiten und Pflichten im Rahmen der oben genannten inklusiven Handlungsfelder der Jugendhilfe. Im Zuge eines Inklusions-Checks bieten wir Ihnen an, gemeinsam mit Ihnen den aktuellen Umsetzungsstand in Ihrer Kommune zu erheben und daraus Handlungsalternativen zu erarbeiten.
 
Gerne bringen wir unserer Erfahrung in Ihren Prozess ein und freuen uns auf Ihre Fragen. Über Möglichkeiten einer Beratung stehen wir Ihnen auch gerne für einen persönlichen Termin zur Verfügung.

Kontakt

Contact Person Picture

Thomas Seitz

Diplom-Betriebswirt (FH)

Partner

+49 911 9193 3510

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu