Neues Investmentsteuergesetz verabschiedet

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Nachdem der erste Gesetzesentwurf vom 16. Mai 2013 zur Anpassung des bisherigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) im Rahmen des sogenannten AIFM-Steueranpassungsgesetzes scheiterte, war der zweite Versuch erfolgreich. Das neue Investmentsteuergesetz (nachstehend: InvStG-neu) wurde am 29. November 2013 beschlossen und soll noch in diesem Jahr nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Neuregelung war angesichts des seit dem 21. Juli 2013 wirksamen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) längst überfällig, da dem Investmentsteuergesetz aufgrund der Aufhebung des Investmentgesetzes die notwendige Verzahnung mit dem KAGB fehlte. Der langen Koalitionsfindungsphase ist geschuldet, dass das verabschiedete AIFM-Steueranpassungsgesetz im letzten Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr geändert wurde. Die wesentlichen Neuerungen der weiteren Gesetze, die ebenfalls im Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes beschlossen wurden, sind in der Fondsbrief-direkt Ausgabe vom 13. November 2013 widergegeben.
 
Welche wesentlichen Änderungen können Anbieter von zukünftigen Fonds und deren Anleger vom neuen Investmentsteuergesetz erwarten? Zunächst einmal gilt das neue Investmentsteuergesetz nicht länger als lex specialis zu den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, sondern beinhaltet abschließende Vorschriften über die Besteuerung von sämtlichen Fondsprodukten. Ebenso wie unter dem KAGB fallen bestimmte Holdinggesellschaften und in der Praxis anzutreffende Verbriefungszweckgesellschaften nicht unter die Neuregelungen. Die zentrale Änderung betrifft die Differenzierung in zwei unterschiedliche Besteuerungsregime mit eigenen Begriffen.
 
Seit dem KAGB sind Anbietern und Anlegern bereits die neuen Begriffe „OGAW-Fonds” (Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren) und „AIF” (Alternative Investment Fonds) bekannt, die die bisherige Unterscheidung zwischen „offenen” Fonds und „geschlossenen” Fonds ersetzen. Im Investmentsteuerrecht ist hingegen zukünftig entscheidend, ob ein „Investmentfonds” oder eine „Investmentgesellschaft” vorliegt. Die Klassifizierung und damit einhergehend die zukünftige Besteuerung richten sich nach dem abschließenden, eigenständigen Katalog der Anlagebedingungen des Fonds gemäß § 1 Abs. 1b InvStG-neu. Erfüllt ein OGAW-Fonds oder AIF diesen Anforderungskatalog, liegt ein „Investmentfonds” vor. Ansonsten richten sich die weiteren Steuerfolgen des OGAW-Fonds oder AIF zwingend nach den Grundsätzen für sogenannte „Investitionsgesellschaften”.
 
Investmentfonds, die nur als Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder als offene Investmentkommanditgesellschaft (ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgepflichten) gebildet werden können, führen zu denselben privilegierten Steuerfolgen wie bisherige „offenen Fonds“ nach der alten Investmentbesteuerung. Es gilt weiterhin das investmentsteuerliche Transparenzprinzip, nach dem inländische Fonds weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer unterliegen und Ausschüttungen einschließlich der ausschüttungsgleichen Erträge nur zur Besteuerung beim Anleger führen. Neu ist jedoch, dass bei Publikumsfonds das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg für Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) keine Anwendung mehr findet. Lediglich bei Spezial-Investmentfonds bleiben Dividenden bei einer Mindestbeteiligungsquote des Anlegers von 10 Prozent weiterhin durch das Schachtelprivileg begünstigt. Leider regelt das neue InvStG, dass „semi-professionelle“ Anleger im Sinne des KAGB keinem Spezial-Investmentfonds beitreten dürfen.
 
Damit auch zukünftig in- oder ausländische Fondsvehikel steuerlich als Investmentfonds qualifizieren, sind erhöhte Anforderungen an deren Klassifizierung zu erfüllen. Vor allem Anbieter ausländischer Investmentvehikel (zum Beispiel SICAV, FCP in Luxemburg) haben unter anderem sicherzustellen, dass der Fonds neben einer Investmentaufsicht auch zwingend ein jährliches Rückgaberecht für die Anteile gewährt. Die zulässige Fremdfinanzierungsquote beträgt für nicht kurzfristige Kredite bei Immobilien lediglich maximal 50 Prozent, so dass vor allem ausländische Hedgefonds regelmäßig nicht mehr als Investmentfonds einzuordnen sind.
 
Investitionsgesellschaften, worunter vor allem die bisherigen geschlossenen Fondsprodukte fallen, erfüllen üblicherweise nicht die Anforderungen in § 1 Abs. 1b InvStG-neu (vor allem hinsichtlich Aufsichtsrecht, Recht zur Rückgabe der Anteile, Fremdfinanzierungsquote). Die Fondseinkünfte von OGAW-Fonds oder AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft unterliegen unverändert nur auf Anlegerebene der allgemeinen Besteuerung. Dies gilt neben in- und ausländischen Immobilienfonds, Schiffs- und Infrastrukturfonds auch für Private Equity Fonds.
 
Bei der Besteuerung von Investitionsgesellschaften, die als OGAW-Fonds oder AIF in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet sind, ist das bei Investmentfonds einschlägige steuerliche Transparenzprinzip nicht anwendbar. Sowohl auf Ebene der Fonds-Kapitalgesellschaft als auch auf Anlegerebene kommt es zur Regelbesteuerung. Inländische Vehikel unterliegen der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer und die Ausschüttungen sind auf Anlegerebene nur dann steuerlich begünstigt (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG), wenn die Investitionsgesellschaft einer Steuervorbelastung unterliegt. Bei EU-Gesellschaften genügt dafür der jeweilige allgemeine Unternehmenssteuersatz, bei Gesellschaften in Drittstaaten ist ein Mindeststeuersatz von 15 Prozent erforderlich. In der Praxis wird es mangels einer solchen Vorbelastung im Ausland bei bestimmten Anlegergruppen zu steuerlichen Mehrbelastungen in Deutschland kommen. In derselben Weise sind auch Gewinne aus der Anteilsveräußerung an der Investitionsgesellschaft oder aus der Rückgabe der Anteile betroffen. Da die Neuregelung neben Kapitalgesellschaften auch zwingend Sondervermögen umfasst, werden zukünftig viele Fondsvehikel, die im Ausland steuerlich transparent sind (zum Beispiel Luxemburger FCP) in Deutschland als eigenständige Steuersubjekte behandelt. Sie können beispielsweise bei Inlandsinvestments als solche der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
 
Das neue Gesetz sieht im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen keine Pauschalbesteuerung vor. Der Bundesrat formuliert jedoch bezüglich dieses Mangels einen ergänzenden Regelungsbedarf und fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Pauschalbesteuerung zu erarbeiten, die sich an die Regelung für Investmentfonds (§ 6 InvStG-neu) orientieren soll. Eine solche Pauschalbesteuerung, die im Ergebnis nur ausländische Investmentvehikel trifft, hätte weitreichende negative Konsequenzen sowohl für die Fondsprodukte als auch für die deutschen Anleger. Dabei ist es nicht so, dass die derzeitige Reglung ausländischen Investitionsgesellschaften ungestraft ermöglicht, ihre Ergebnisse steuerfrei zu thesaurieren. Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung werden deutschen Anlegern im Einzelfall thesaurierte Ergebnisse der ausländischen Vehikel bereits vor der tatsächlichen Ausschüttung fiktiv zur Besteuerung zugewiesen (vergleichbar den ausschüttungsgleichen Erträgen bei den Investmentfonds).
 
Das neue Investmentsteuergesetz ist grundsätzlich ab dem Datum der Verkündung anzuwenden. Für Bestands-Investmentfonds (vor Inkrafttreten des KAGB zum 22. Juli 20123) sowie für Investmentvermögen, die zwischenzeitlich seit dem 22. Juli 2013 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aufgelegt wurden, gelten noch die Regelungen des bisherigen Investmentsteuergesetzes (Bestandsschutz). Für diese Investmentvermögen gewährt das neue Investmentsteuergesetz lediglich einen dreijährigen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2016 bzw. 21. Juli 2017 bei abweichendem Geschäftsjahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendungsbedingungen des bisherigen Investmentsteuergesetzes weiterhin erfüllt bleiben.
 
Durch die Neufassung des Investmentsteuergesetzes ist vor allem für ausländische Fondsstrukturen genau zu prüfen, ob die bisherigen Regelungen des privilegierten Investmentsteuerrechts auch zukünftig anwendbar bleiben. Viele Auslandsfonds werden nicht die Anlagevorgaben gemäß § 1 Abs. 1b InvStG-neu erfüllen, so dass sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene die Besteuerungsfolgen für Investitionsgesellschaften eintreten. Da die Fonds selber im Ausland regelmäßig keiner allgemeinen Besteuerung unterliegen, greifen zudem Steuerprivilegien bei bestimmten Anlegern nicht ein. Negative Steuerfolgen sind die Konsequenz und bedürfen der Anpassung. Im Ergebnis werden ausländische Fonds gegenüber vergleichbaren inländischen Vehikeln steuerlich benachteiligt. Eine zukünftige Pauschalbesteuerung verstärkt noch diese Benachteiligung.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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