BGH: Zweijährige Verjährung für Mängelansprüche bei Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Bestandsgebäudes

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Der BGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2013 (Az.: VIII ZR 318/12) entschieden, dass Ansprüche eines Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem Dach eines bereits bestehenden Gebäudes angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, nicht einer fünfjährigen, sondern einer zweijährigen Verjährung unterliegen.
 
Die Klägerin hatte einem Landwirt sämtliche Komponenten einer Photovoltaikanlage verkauft. Die Teile selbst hatte die Klägerin bei der Beklagten erworben, welche die Einzelteile direkt an den Landwirt auslieferte. Dieser montierte die Photovoltaikanlage anschließend auf dem Dach einer bereits bestehenden Scheune.
 
In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Anlage mit Fertigungsmängeln behaftet war. Nachdem der Landwirt die Klägerin erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, nahm diese wiederum die Beklagte in Regress.
 
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung unter Berufung auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die zu diesem Zeitpunkt schon verstrichen war. Das Berufungsgericht ging jedoch zu Gunsten der Klägerin von einer fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB aus.
 
Der BGH hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. 
 
Nach Ansicht des Gerichts waren die Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 
 
Die erworbenen Photovoltaik-Komponenten wurden allerdings nicht - so der BGH -  „für” ein Bauwerk verwendet. Die auf dem bereits vorhandenen Scheunendach errichtete Anlage selbst ist – im Gegensatz zur Scheune - kein Bauwerk im Sinne des BGB. Auch wurden die Komponenten nicht „für” die Scheune verwendet, da sie nicht Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune bzw. für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung waren.
 
Die Anlage diente nach Auffassung des BGH vielmehr einem eigenen Zweck: Sie sollte Strom erzeugen und so dem Landwirt eine zusätzliche Einnahmequelle über die Einspeisevergütung verschaffen. Der Photovoltaikanlage kam mithin keinerlei Funktion „für” die Scheune zu, sie hätte mithin auch an anderen Standorten montiert werden können. Aus diesem fehlenden funktionalen Zusammenhang folgt nach Ansicht des Gerichts zudem, dass die Mangelhaftigkeit der Komponenten der Photovoltaikanlage keine Mangelhaftigkeit der Scheune selbst nach sich gezogen hätte.
 

Ausblick und Praxisfolgen

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH eine wichtige Weichenstellung für den Umgang mit Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlagen getroffen. In der Praxis sollte bei der Prüfung der Verjährungsfrist insbesondere auch an eine mögliche Hemmung der Verjährung - etwa durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger - gedacht werden.

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Sebastian Schüßler

Rechtsanwalt, Leiter Taskforce Digitale Transformation Geschäftsfeld Rechtsberatung

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